Institut für Stadtgeschichte 
Karmeliterkloster, Frankfurt am Main

Städtsches Archiv ab 1868

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Städtisches Archiv ab 1868

Hauptbahnhof 1888
Hauptbahnhof und Kaiserstraße, 1888

Die neueren Bestände setzen sich aus den Überlieferungen von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung als den städtischen Körperschaften, den Akten und Büchern städtischer Ämter und Betriebe sowie den Archiven früher selbständiger Städte und Gemeinden zusammen.

Während die Protokolle und Akten von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung nahezu vollständig überliefert sind, mit der Ausnahme von im Frühjahr 1945 verbrannten Magistratsakten mit NSDAP-Bezug, ist die Überlieferung auf der Verwaltungsebene unterschiedlich dicht. Die zum Teil sehr schmerzlichen Überlieferungslücken sind nicht nur auf den Zweiten Weltkrieg zurückzuführen, sondern auch auf von den Frankfurter Archivaren nicht kontrollierbaren Aktenvernichtungen innerhalb der Verwaltung. Die neueren Bestände wachsen durch Ablieferungen aus der Verwaltung ständig.

Kolb bei Schuttaktion 1946Oberbürgermeister Walter Kolb bei der Schuttaktion Römerberg 1946

Von den zum Teil umfangreichen und aussagekräftigen Archiven der nach Frankfurt eingemeindeten Städte und Gemeinden sind nur die Bestände Bergen-Enkheim, Fechenheim, Griesheim, Harheim, Höchst, Kalbach, Nied, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Schwanheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim erhalten.

Die Beständeübersicht für die jüngere städtische Überlieferung lehnt sich an den derzeit gültigen Verwaltungsgliederungsplan an und nennt nur die jeweils gültigen Repertorien. Bestände ohne angegebene Findhilfsmittel sind in der Regel durch Ablieferungslisten erschlossen.

Rechtliche Grundlage der Benutzung ist das Hessische Archivgesetz vom 18. Oktober 1989 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 1989, Teil I, Nr. 21), das für Sachakten eine Sperrfrist von 30 Jahren festlegt und für Akten mit Personenbezug wie Personalakten vorbehaltlich besonderer Schutzwürdigkeit eine Benutzung frühestens zehn Jahre nach dem Tod bzw. 100 Jahre nach der Geburt gestattet, wenn das Todesdatum nicht bekannt ist.

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