Institut für Stadtgeschichte 
Karmeliterkloster, Frankfurt am Main

Städtisches Archiv

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Satzung des Instituts für Stadtgeschichte der Stadt Frankfurt am Main

Die Satzung des Instituts für Stadtgeschichte erhalten Sie auch als pdf-Datei:  satzung.pdf

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 HGO in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 l S. 534), § 4 Hessisches Archivgesetz vom 18. Oktober 1989 (GVBI. 19891 S. 270) und §§ 51-68 Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl.. 1976 l S. 613; 1977 l S. 269), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 19931 S. 2310) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main am 11.05.1995, § 4252, die folgende Satzung für das Institut für Stadtgeschichte der Stadt Frankfurt am Main beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

§1 Aufgaben des Institutes für Stadtgeschichte
(1) Das Institut für Stadtgeschichte hat folgende Aufgaben:
- Übernahme, Verwaltung und Pflege archivwürdiger Informationsträger (Archivalien);
- Erforschung und Dokumentation Frankfurter Stadtgeschichte aus amtlicher und nichtamtlicher Überlieferung;
- Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit;
- Mitwirkung in Angelegenheiten der Aktenordnung einschließlich der Aktenverwaltung;
- Betreuung städtischer Gedenkstättenprogramme;
- Geschäftsführung der Frankfurter Historischen Kommission.
(2) Das Institut für Stadtgeschichte sammelt außerdem das für die Geschichte und Gegenwart der Stadt Frankfurt am Main bedeutsame sonstige Dokumentationsmaterial. Es kann fremdes Archivgut aufnehmen.
(3) Das Institut für Stadtgeschichte führt die Stadtchronik.
(4) Das Institut für Stadtgeschichte fördert die Erforschung und die Kenntnis der Stadtgeschichte, insbesondere durch Beratung freier Geschichtsinitiativen und Kleinarchive, durch Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Gruppen des kulturellen, wissenschaftlichen, sozialen und schulischen Lebens sowie durch seine Institutsbibliothek.
(5) Im Hinblick auf die spätere Archivierung berät das Institut für Stadtgeschichte die städtischen Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Das Institut für Stadtgeschichte ist dementsprechend wegen einer möglichen späteren Archivierung an allen grundsätzlichen Fragen zu beteiligen, die die Unterlagen betreffen, wie etwa die Erstellung oder Änderung der Aktenordnung oder des Aktenplanes. Dies gilt auch für den Einsatz elektronischer Datenverarbeitung sowie die Verwendung von Mikrofilmen und von Recyclingpapier.

§2 Zweck des Instituts für Stadtgeschichte
(1) Zweck des Instituts für Stadtgeschichte ist die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung des Instituts für Stadtgeschichte. Das Institut für Stadtgeschichte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung -1977.
(2) Das Institut für Stadtgeschichte ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Instituts für Stadtgeschichte dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Stadt Frankfurt am Main erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Instituts für Stadtgeschichte. Sie erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Instituts für Stadtgeschichte oder Wegfall seines bisherigen Zwecks (Absatz 1, Satz 1) nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts für Stadtgeschichte fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Aussonderung und Übernahme von Unterlagen
(1) Dem Institut für Stadtgeschichte sind unabhängig von den gesetzlich zu überlassenden Unterlagen die ausgesonderten Bücher aus den Bibliotheken der Dienststellen anzubieten.
(2) Mit der Übernahme gehen die Unterlagen, vorbehaltlich der Regelung des § 9 Hessisches Archivgesetz (Zwischenarchivgut), in die ausschließliche Verantwortung des Instituts für Stadtgeschichte über.

§4 Einschränkung der Benutzung von Archivgut in besonderen Fällen
Die Benutzung von Archivgut kann zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Fallgestaltungen eingeschränkt oder versagt werden, wenn dies zum Schutz des Archivgutes, der Interessen Dritter sowie der Aufrechterhaltung oder Sicherung der Aufgaben und des Zwecks des Instituts für Stadtgeschichte erforderlich ist. Eine solche Konstellation liegt insbesondere vor, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl der Stadt Frankfurt am Main wesentliche Nachteile erwachsen,
2. Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung (§6) verstoßen oder ihnen erteilte Auflagen nicht eingehalten haben;
3. der Ordnungs- und Erhaltungszustand des Archivgutes eine Benutzung nicht zuläßt;
4. Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist oder
5. der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen erreicht werden kann.

§5 Haftung
(1) Benutzerinnen und Benutzer des Instituts für Stadtgeschichte haften für die von ihnen verursachten Verluste oder Beschädigungen de überlassenen Archivgutes sowie für sonstige bei der Benutzung verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, daß sie kein Verschulden trifft.
(2) Die Stadt Frankfurt am Main haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vorlage von Archivgut und Reproduktionen zurückzuführen sind.

§6 Privatrechtliches Benutzungsverhältnis
Die Benutzung von Archivgut des Instituts für Stadtgeschichte sowie die Erhebung von Entgelten erfolgen auf privatrechtlicher Grundlage. Einzelheiten werden durch eine Benutzungs- und Entgeltordnung geregelt.

§7 Außerkrafttreten
(1) Die „Satzung für das Stadtarchiv der Stadt Frankfurt am Main" vom 30. Oktober 1979 (Mitteilungen der Stadtverwaltung Frankfurt am Main 1979, Seite 588, Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 07. 06. 1979, § 3358) wird aufgehoben.
(2) Die „Ordnung für die Benutzung des Stadtarchivs" vom 13. Mai 1957 (Mitteilungen der Stadtverwaltung Frankfurt am Main 1957, Seite 170) wird aufgehoben.

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