Institut für Stadtgeschichte 
Karmeliterkloster, Frankfurt am Main

Newsletter, Ausgabe 2

Vorweihnachtliche Disharmonien - Frankfurt und der Weihnachtsmarkt

Die Geschichte des Frankfurter Weihnachtsmarktes läßt sich bis in die Mitte des 14. Jahrhunderts zurückverfolgen. Bis ins Jahr 1393 zurück finden sich urkundliche Belege, dass zur Weihnachtszeit in Frankfurt Märkte abgehalten wurden.

Weihnachtsmarkt, ca 1890Aber jene Märkte in dieser Zeit hatten noch wenig Ähnlichkeit mit dem heutigen Christkindchesmarkt, wie der Weihnachtsmarkt in Frankfurt auch gerne genannt wird. Es fehlte zum Beispiel der Weihnachtsbaum. Erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts kam der Tannenbaum auf. In Frankfurt hatten die Sachsenhäuser das Privileg, vor Weihnachten in der Römerhalle Christbäume feilzubieten. Aus der Römerhalle wanderte der sich ausbreitende Christbaumhandel langsam vor den Römer und anderen Punkten in der Stadt, unter anderem am Mainufer. Der nun immer weihnachtlicher werdende Christkindchesmarkt siedelte sich auf dem Samstagsberg, dem heutigen Römerberg an. Damals wurde der weihnachtliche Budenzauber auf dem Samstagsberg eine rein Frankfurter Angelegenheit. Keinem Fremden wurde es gestattet, eine Bude aufstellen zu dürfen, und so gewann der Weihnachtsmarkt ein immer reizvolleres und intimeres Frankfurter Gepräge. Beste bodenständige Handwerksware wurde feilgeboten, und auch die ersten Frankfurter Geschäftsleute verschmähten es nicht, mit einer Bude auf dem Christkindchesmarkt vertreten zu sein. Daneben gab es selbstverständlich Spielsachen, Süßigkeiten und weihnachtliche Geschenke. Eine Bekanntmachung aus dem Jahre 1868 macht deutlich, dass man schon damals darauf bedacht war, diese weihnachtliche Budenstadt nicht zu einem Basar allzu billiger Industrieerzeugnisse herabsinken zu lassen: 

Abbildung  vergrößern!   Bekanntmachung_1   Bekanntmachung_2   Abbildung  vergrößern!
Magistratsakten R 1.651 Bl 2, Vorder- u. Rückseite

Transkription
Bekanntmachung den hiesigen Weihnachtsmarkt betreffend.
Nach Berathung mit dem Magistrate werden bezüglich der Abhaltung des Weihnachtsmarktes folgende Vorschriften zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
1. Der Weihnachtsmarkt findet statt vom fünften bis zum vierundzwanzigsten Dezember. Nur Lebküchler und Conditoren dürfen bis zum 1. Januar einschließlich feil halten.
2. Das Feilhalten auf dem hiesigen Weihnachtsmarkte ist, alter Observanz gemäß, in der Regel nur hiesigen Einwohnern gestattet; und nur eigentliche Weihnachtsmarktartikel, als: Kinderspielwaaren, Christbäume und Christgärten, Lebküchler- und Conditorwaaren dürfen auf demselben feilgeboten und verkauft werden.
3. Niemand darf ohne polizeiliche, auf dem betreffenden Revierbüreau schriftlich oder mündlich nachzusuchende Erlaubniß, auf dem Weihnachtsmarkte feilhalten. Desgleichen ist zur Errichtung von Buden und Ständen polizeiliche, auf einen bestimmten Platz zu begränzende Genehmigung erforderlich. Das Standgeld ist an die Stadtkämmerey zu entrichten.
4. Das Aufschlagen der Buden darf vor dem 1. Dezember nicht begonnen werden. Sämmtliche Buden und Stände müssen spätestens bis zum 2. Januar Abends wieder entfernt sein.
Frankfurt a[m] M[ain] den 3. November 1868
Der Polizei-Präsident
Von Madai

Allerdings war man - besonders die Verkäufer - zwei Jahre später mit dieser Regelung schon nicht mehr ganz zufrieden. Der Eröffnungstag - der 5. Dezember - erschien für die Verkäufer, die trotz weihnachtlicher Romantik ihren Geschäftssinn nie aus den Augen ließen, viel zu spät in Anbetracht der Tatsache, dass der St. Nikolaustag schon tagsdrauf gefeiert wird und zuvor natürlich noch sämtliche Geschenke dafür auf dem Weihnachtsmarkt besorgt werden mußten. Dies veranlaßte einige Verkäufer dazu, einen Bittbrief an den hiesigen Magistrat zu richten: 

Bittbrief, Teil 1   Bittbrief, Teil 2   Bittbrief, Teil 3
Magistratsakten R 1.651 Bl 2, Vorder- u. Rückseite
Abb. links  vergrößern!   Abb. Mitte  vergrößern!   Abb. rechts  vergrößern!

Transkription
Frankfurt a[m] M[ain],
28. November 1870
An den Magistrat.
Gehorsamste Vorstellung und Bitte der unterzeichneten hiesigen Bürger und Bürgerswittwen.
Die Eröffnung des Weihnachtsmarkts betr.

…Dieser Weihnachtsmarkt besteht schon seit undenklichen Zeiten und sind die Verkäufer, welche diesen Markt hauptsächlich beziehen, meistens alte Frankfurter Bürgersleute von ächtem Schrott und Korn, welche diesen Handel von Stamm zu Stamm ererbt haben; ja es sind gleichsam Privilegien, welche von Urzeiten bis auf den heutigen Tag den Frankfurter Bürgern zur Seite stehen. Nun hat man aber für gut befunden diesen Markt in polizeilicher Hinsicht sehr zu beschränken. Einestheils müssen wir diesem Verfahren beipflichten, indem dieser Markt nur aus Spielwaaren pp. [et cetera] bestehen soll, anderntheils aber, wie § 1 der Polizei-Verfügung vom 10. November 1869 besagt: daß der Markt erst den 5. December jeden Jahres eröffnet werden soll, können wir nicht ohne den schwersten Verlust zu haben, gutheißen. Der 5. December ist der Vorabend des St. Nicolaus; die hiesige Sitte erheischt es, daß der Vater den Nicolaus macht und seinen Kindern den Respeckt vor diesem grimmigen Manne - auf welchen das ganze Jahr hindurch hingewiesen wird - auf eigne Art und Weise beibringt, nämlich mit der Bescheerung eines Esels etc. Diese Bescheerung hat gleichen religiösen Zweck wie die Bescheerung des Christbaums. Wenn wir nun diese Esel pp. [et cetera] erst den 5. December verkaufen dürfen, so hat es ebenso für die Käufer als Verkäufer Beschwerliches, denn der Vater kann nicht die Zeit bestimmen, er kann nicht gerade diesen Tag zum Ankauf wählen, er kann nicht Alles bei Seite setzen um den Kindern dieses moralische sittliche Vergnügen zu bereiten; aber auch die Landleute kaufen diese Waare gern um wie schon gesagt den Kindern auf diese Art den Moral einzuflösen. Wir aber die Verkäufer können diesen einen Tag nicht alle Waare verkaufen und hat sie, für die nächsten Tage, keinen Werth mehr. Ferner wird aber dieser Artikel bei den hiesigen Kaufleuten nur en gros geführt und der Detailverkauf findet hauptsächlich nur auf dem Weihnachtsmarkte statt. Es sind uns viele Klagen des Publikums zu Ohren gekommen und haben die Schutzmänner, welche den Dienst auf quäst[ioniertem] Markte haben, auch dieses hören müssen, es sicher aber höheren Orts nicht zur Anzeige gebracht Weiter und zum Ueberflusse wollen wir noch bemerken, daß trotzdem die Messen und Weihnachtsmarkte frei von Abgaben bezogen werden können, wir doch größtentheils unsern Gewerbesteuer bezahlen.Wir finden uns daher sowohl in unserem als im Interesse des Publikums verpflichtet den Magistrat ergebenst zu bitten: Wohlderselbe wolle verfügen, daß es uns gestattet werde sobald unsere Buden vom 1. December eines jeden Jahres an aufgeschlagen sind, verkaufen zu dürfen, und uns auch diese Vergünstigung in diesem Jahre schon verwilligen zu wollen. Wir verharren ergebenst:…

Bei dem Magistrat der Stadt Frankfurt fanden die Verkäufer vorerst kein Gehör. Erst 1889 wurde dem Wunsch, den Eröffnungstag des Weihnachtsmarktes vorzuziehen, entsprochen und auf den 3. Dezember vorverlegt.
Auch in der heutigen Zeit gibt es immer wieder Diskussionen über den Beginn des Weihnachtsmarktes. Allerdings nicht darüber, dass er zu spät anfängt sondern eher viel zu früh, nämlich dann, wenn die Eröffnung noch vor Totensonntag fällt.

© Karin Haab

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