Die Geschichte des Frankfurter Weihnachtsmarktes läßt sich bis
in die Mitte des 14. Jahrhunderts zurückverfolgen. Bis ins Jahr 1393 zurück
finden sich urkundliche Belege, dass zur Weihnachtszeit in Frankfurt Märkte
abgehalten wurden.
Aber jene Märkte in dieser Zeit hatten noch wenig Ähnlichkeit mit
dem heutigen Christkindchesmarkt, wie der Weihnachtsmarkt in Frankfurt auch
gerne genannt wird. Es fehlte zum Beispiel der Weihnachtsbaum. Erst zu Beginn
des 19. Jahrhunderts kam der Tannenbaum auf. In Frankfurt hatten die Sachsenhäuser
das Privileg, vor Weihnachten in der Römerhalle Christbäume feilzubieten.
Aus der Römerhalle wanderte der sich ausbreitende Christbaumhandel langsam
vor den Römer und anderen Punkten in der Stadt, unter anderem am Mainufer.
Der nun immer weihnachtlicher werdende Christkindchesmarkt siedelte sich auf
dem Samstagsberg, dem heutigen Römerberg an. Damals wurde der weihnachtliche
Budenzauber auf dem Samstagsberg eine rein Frankfurter Angelegenheit. Keinem
Fremden wurde es gestattet, eine Bude aufstellen zu dürfen, und so gewann
der Weihnachtsmarkt ein immer reizvolleres und intimeres Frankfurter Gepräge.
Beste bodenständige Handwerksware wurde feilgeboten, und auch die ersten
Frankfurter Geschäftsleute verschmähten es nicht, mit einer Bude
auf dem Christkindchesmarkt vertreten zu sein. Daneben gab es selbstverständlich
Spielsachen, Süßigkeiten und weihnachtliche Geschenke. Eine Bekanntmachung
aus dem Jahre 1868 macht deutlich, dass man schon damals darauf bedacht war,
diese weihnachtliche Budenstadt nicht zu einem Basar allzu billiger Industrieerzeugnisse
herabsinken zu lassen:
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Magistratsakten R 1.651 Bl 2, Vorder- u. Rückseite
Transkription
Bekanntmachung den hiesigen Weihnachtsmarkt betreffend.
Nach Berathung mit dem Magistrate werden bezüglich der Abhaltung des Weihnachtsmarktes
folgende Vorschriften zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
1. Der Weihnachtsmarkt findet statt vom fünften bis zum vierundzwanzigsten
Dezember. Nur Lebküchler und Conditoren dürfen bis zum 1. Januar
einschließlich feil halten.
2. Das Feilhalten auf dem hiesigen Weihnachtsmarkte ist, alter Observanz gemäß,
in der Regel nur hiesigen Einwohnern gestattet; und nur eigentliche Weihnachtsmarktartikel,
als: Kinderspielwaaren, Christbäume und Christgärten, Lebküchler-
und Conditorwaaren dürfen auf demselben feilgeboten und verkauft werden.
3. Niemand darf ohne polizeiliche, auf dem betreffenden Revierbüreau schriftlich
oder mündlich nachzusuchende Erlaubniß, auf dem Weihnachtsmarkte
feilhalten. Desgleichen ist zur Errichtung von Buden und Ständen polizeiliche,
auf einen bestimmten Platz zu begränzende Genehmigung erforderlich. Das
Standgeld ist an die Stadtkämmerey zu entrichten.
4. Das Aufschlagen der Buden darf vor dem 1. Dezember nicht begonnen werden.
Sämmtliche Buden und Stände müssen spätestens bis zum 2.
Januar Abends wieder entfernt sein.
Frankfurt a[m] M[ain] den 3. November 1868
Der Polizei-Präsident
Von Madai
Allerdings war man - besonders die Verkäufer - zwei Jahre später
mit dieser Regelung schon nicht mehr ganz zufrieden. Der Eröffnungstag
- der 5. Dezember - erschien für die Verkäufer, die trotz weihnachtlicher
Romantik ihren Geschäftssinn nie aus den Augen ließen, viel zu spät
in Anbetracht der Tatsache, dass der St. Nikolaustag schon tagsdrauf gefeiert
wird und zuvor natürlich noch sämtliche Geschenke dafür auf
dem Weihnachtsmarkt besorgt werden mußten. Dies veranlaßte einige
Verkäufer dazu, einen Bittbrief an den hiesigen Magistrat zu richten:
Transkription
Frankfurt a[m] M[ain],
28. November 1870
An den Magistrat.
Gehorsamste Vorstellung und Bitte der unterzeichneten hiesigen Bürger
und Bürgerswittwen.
Die Eröffnung des Weihnachtsmarkts betr.
…Dieser Weihnachtsmarkt besteht schon seit undenklichen Zeiten und
sind die Verkäufer, welche diesen Markt hauptsächlich beziehen,
meistens alte Frankfurter Bürgersleute von ächtem Schrott und Korn,
welche diesen Handel von Stamm zu Stamm ererbt haben; ja es sind gleichsam
Privilegien, welche von Urzeiten bis auf den heutigen Tag den Frankfurter
Bürgern zur Seite stehen. Nun hat man aber für gut befunden diesen
Markt in polizeilicher Hinsicht sehr zu beschränken. Einestheils müssen
wir diesem Verfahren beipflichten, indem dieser Markt nur aus Spielwaaren
pp. [et cetera] bestehen soll, anderntheils aber, wie § 1 der Polizei-Verfügung
vom 10. November 1869 besagt: daß der Markt erst den 5. December jeden
Jahres eröffnet werden soll, können wir nicht ohne den schwersten
Verlust zu haben, gutheißen. Der 5. December ist der Vorabend des St.
Nicolaus; die hiesige Sitte erheischt es, daß der Vater den Nicolaus
macht und seinen Kindern den Respeckt vor diesem grimmigen Manne - auf welchen
das ganze Jahr hindurch hingewiesen wird - auf eigne Art und Weise beibringt,
nämlich mit der Bescheerung eines Esels etc. Diese Bescheerung hat gleichen
religiösen Zweck wie die Bescheerung des Christbaums. Wenn wir nun diese
Esel pp. [et cetera] erst den 5. December verkaufen dürfen, so hat es
ebenso für die Käufer als Verkäufer Beschwerliches, denn der
Vater kann nicht die Zeit bestimmen, er kann nicht gerade diesen Tag zum
Ankauf wählen, er kann nicht Alles bei Seite setzen um den Kindern dieses
moralische sittliche Vergnügen zu bereiten; aber auch die Landleute
kaufen diese Waare gern um wie schon gesagt den Kindern auf diese Art den
Moral einzuflösen. Wir aber die Verkäufer können diesen einen
Tag nicht alle Waare verkaufen und hat sie, für die nächsten Tage,
keinen Werth mehr. Ferner wird aber dieser Artikel bei den hiesigen Kaufleuten
nur en gros geführt und der Detailverkauf findet hauptsächlich
nur auf dem Weihnachtsmarkte statt. Es sind uns viele Klagen des Publikums
zu Ohren gekommen und haben die Schutzmänner, welche den Dienst auf
quäst[ioniertem] Markte haben, auch dieses hören müssen, es
sicher aber höheren Orts nicht zur Anzeige gebracht Weiter und zum Ueberflusse
wollen wir noch bemerken, daß trotzdem die Messen und Weihnachtsmarkte
frei von Abgaben bezogen werden können, wir doch größtentheils
unsern Gewerbesteuer bezahlen.Wir finden uns daher sowohl in unserem als
im Interesse des Publikums verpflichtet den Magistrat ergebenst zu bitten:
Wohlderselbe wolle verfügen, daß es uns gestattet werde sobald
unsere Buden vom 1. December eines jeden Jahres an aufgeschlagen sind, verkaufen
zu dürfen, und uns auch diese Vergünstigung in diesem Jahre schon
verwilligen zu wollen. Wir verharren ergebenst:…
Bei dem Magistrat der Stadt Frankfurt fanden die Verkäufer vorerst kein
Gehör. Erst 1889 wurde dem Wunsch, den Eröffnungstag des Weihnachtsmarktes
vorzuziehen, entsprochen und auf den 3. Dezember vorverlegt.
Auch in der heutigen Zeit gibt es immer wieder Diskussionen über den Beginn
des Weihnachtsmarktes. Allerdings nicht darüber, dass er zu spät
anfängt sondern eher viel zu früh, nämlich dann, wenn die Eröffnung
noch vor Totensonntag fällt.
© Karin Haab