Frankfurt gehörte bis zum Ende des Alten Reiches 1806 zum Oberrheinischen Reichskreis und beherbergte nach 1700 auch dessen Verwaltung und dessen Kasse. Die Reichskreise entstanden im Zuge der Reichsreform Kaiser Maximilians. Ihre Organisation war 1512 abgeschlossen. Der Oberrheinische Kreis umfasste rechts des Rheins grob das heutige Hessen und links des Rheins die Pfalz, sowie Teile des Elsass und des Hunsrücks. Jeder Kreis hatte ausschreibende Fürsten oder Direktoren. Im Oberrheinischen Kreis nahmen der Bischof von Worms und der Pfalzgraf von Simmern (1598-1610 und nach 1674 in Personalunion mit der Kurpfalz) diese Funktionen wahr. Beide beriefen die Kreistage ein. Im 18. Jahrhundert machten die jeweils einberufenen Kreistage periodisch tagenden Kreiskonventen Platz und folgten damit dem Beispiel des seit 1663 „immerwährenden“ Reichstags in Regensburg. Die Kreise konnten für bestimmte Aufgaben auch Kreisdeputationen einberufen. Die oberrheinischen Kreiskonvente fanden nach 1700 alle in Frankfurt im Römer, im Dominikanerkloster und im Karmeliterkloster statt. Für den Ablauf sorgte eine Kreiskanzlei. Deren Unterlagen befinden sich heute im Landesarchiv Speyer. Überdies verfügte jeder Kreisstand über Kreisakten, denn die Protokolle und Akten wurden von einem „Kreisdiktator“ genannten Sekretär den Sekretären der Kreisstände in die Feder diktiert.
Die Aufgaben der Kreise waren die Stellung von Truppen für das Reichsheer nach einem bestimmten Schlüssel, die Aufsicht über das Münzwesen, aber auch die Unterhaltung von Straßen, die Erhaltung des Landfriedens und die öffentliche Sicherheit im Sinne einer allgemeinen Polizei, die auch die Überwachung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen des Reiches umfasste. Das Militärwesen war die aufwändigste Aufgabe, kostete das meiste Geld und nimmt in der schriftlichen Überlieferung den meisten Raum ein. An der Spitze eines jeden Kreiskontingents stand ein Kreisoberst, für das Münzwesen war ein Kreiswardein als Aufsichtsbeamter zuständig, der auf eigenen Probationstagen die Münzen der eigenen Kreisstände neben denen des täglichen Umlaufs zu untersuchen hatte.
Planskizze: Drainage am Berghang
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Planskizze: Chaussee mit Unterbau und Drainage
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Ab 1750 betrieb der Oberrheinische Kreis eine Verbesserung des Straßenwesens, an der Frankfurt mit sieben von dort ausgehenden Straßen und verschiedenen Postkursen begreiflicherweise sehr interessiert war. Ein neuer wie alter Straßentyp war die Chaussee, eine befestigte Straße mit mehrlagigem Unterbau, wie sie schon die Römerstraßen gehabt hatten. Dieser Unterbau war ebenso wie Gräben auf beiden Seiten Teil der Drainage, so dass die Straßendecke aus fest gestampften Steinen (der Begriff Chaussee leitet sich von lateinisch via calciata ab) trocken blieb und die Straße das ganze Jahr befahrbar war. Schon 1737 wurden vom Schwäbischen Kreis technische Zeichnungen zur Verbesserung von Unterbau, Decken und Gräben zur Drainage sowie zur Anlage von Straßen an Hängen übersandt und im Kreiskonvent verhandelt. Der Schwäbische Kreis verbot zur Schonung der Straßendecken auf den Landstraßen auch bestimmte Wagentypen wie „Hessenkarren“ genannte schwere Frachtfuhrwerke.
Ein weiteres Problem war die öffentliche Sicherheit. Hier legte der Kreis besonderes Augenmerk auf fahrendes Volk, unter dem oftmals Verbrecher waren. Besonders in Kriegs- und Nachkriegszeiten bevölkerten viele Menschen die Landstraßen. Wir wissen aus den Frankfurter Kriminalakten, dass vielfach regelrechte und gut organisierte Diebesbanden unterwegs waren, die als Landfriedensbrecher angesehen wurden. Ihre Bekämpfung fiel in die Kompetenz des Landgrafen von Hessen-Darmstadt als Kreisoberst. Ein 1722 erlassenes Mandat zur Bekämpfung des fahrenden Volks wurde 1726 und 1763 wiederholt, 1748 gemeinsam mit dem Kurrheinischen Kreis und 1763 vom Kurrheinischen Kreis, dem in erster Linie die vier rheinischen Kurfürsten angehörten und der seinen Sitz ebenfalls in Frankfurt hatte. Diese Mandate sollten die Sicherheit auf den Straßen fördern und drohten bei Totschlag, Raub, Diebstahl und Vergewaltigung auf Post-, Heer- und anderen Straßen die gnadenlose beschleunigte Anwendung der Peinlichen Halsgerichtsordnung von 1532 als dem Strafgesetzbuch des Alten Reiches an. Wer auf Straßen schwere Verbrechen beging, sollte mit aller Schärfe „und nach bewandten Umständen mit Galgen und Rad nebst glühenden Zangen-Zwicken auch anderen zum schröckbahren Exempel dienenden Tormenten (Folterungen) bestraffet werden“. Auch Frauen waren davon nicht ausgenommen. Auf verdächtige bewaffnete Vaganten warteten Zuchthaus oder Galeeren, für die die Republik Venedig gerne Sträflinge aus dem Reich nahm.
Weil eine solche Verordnung ohne ausführende Organe fruchtlos ist, wurden berittene Einheiten unter der Anführung von Landleutnants aufgestellt, die am 20. Dezember 1726 eine Instruktion erhielten. Wir wissen aus Frankfurter Kriminalakten, dass diese Landleutnants mit ihren Soldaten als Gendarmerie tätig waren und Verbrecher aufgriffen. Der Oberrheinische Kreis benutzte für die ehrenrührige Strafe des Brandmarkens bei wiederholt straffällig gewordenen Personen sogar eine eigene Brandmarke mit den Buchstaben OC. 1730 nahmen Dragoner eines Landleutnants beim Frankfurter Dorf Nieder-Erlenbach drei verdächtige Frauen fest, von denen eine diese Brandmarke trug, und lieferten sie nach Frankfurt aus.
© Konrad Schneider
Quellen:
ISG, Oberrheinischer Kreis, 84: Druck der Mandate von 1722, 1748 und 1763 (Oberrheinischer Kreis).
ISG, Oberrheinischer Kreis, 169, fol. 62-93, Mandat des Oberrheinischen Kreises u. a. gegen Landfahrer und Bettler und Instruktion für Landleutnants, beide vom 20. Dezember 1726.
ISG, Oberrheinischer Kreis, 232, 234, 235 u. 237: Belege für die Umsetzung der Mandate.
ISG, Oberrheinischer Kreis, 330, darin: Mandat des Kurrheinischen Kreises von 1763.
ISG, Criminalia: Akten, 2.079, Festnahme von drei verdächtigen Frauen durch Dragoner eines Landleutnants 1730-1731.