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Am 24. Juli 1733 machte ein Angestellter der hessen-kasselischen Post im Hainerhof in Frankfurt a. M. beim Peinlichen Verhöramt, das für die Strafverfolgung in der Reichsstadt zuständig war, eine Anzeige: Er hatte bei der Abfahrt des Postwagens beobachtet, wie der Armenknecht Joachim Holtzapfel mit einem mit Wagenschmiere eingestrichenen Stück Blech aus einer Kollektenbüchse des für die Armenpflege zuständigen Allgemeinen Almosenkastens Geld gestohlen hatte. Der Dieb war wiederholt aufgefallen, wie er sich an der Büchse zu schaffen gemacht hatte. Es war üblich, in den Posthäusern unter den angekommenen und abreisenden Fahrgästen für das Armen-, Waisen- und Arbeitshaus zu sammeln.
Der Dieb wurde umgehend verhaftet und vernommen. Er war 59 Jahre alt, verheiratet und seit drei Jahren Armenknecht. Zu seinen Dienstgeschäften gehörte das Sammeln mit der Büchse im Hainerhof. Er gestand auch sofort, Geld, aus der Büchse genommen zu haben. Sein Werkzeug war ein altes Stück Blech, das er gefunden und zu einer Art Pinzette umgebogen und mit Wagenschmiere bestrichen hatte. Es sei das erste Mal gewesen, dass er auf diese Weise Geld gestohlen habe; „der Teufel habe ihn verblendet“. Er zeigte sich reuig und bat um eine gnädige Strafe. Holzapfel war in einem Gasthaus im Hainerhof aufgefallen, wo er nach einer Zeugenaussage Geld aus einer Sammelbüchse gerüttelt hatte und ihm deswegen mit einer Anzeige gedroht worden war.
Im Zuge der Ermittlungen ergab sich, dass die Kollektenerträge im Hainerhof seit Holtzapfels Dienstantritt am 30. November 1730 deutlich abgenommen hatten. Vor seinem Dienstantritt hatte die Sammlung jährlich 6 Gulden 14 Kreuzer ergeben und dann bis zum 27. Juli 1731 nur 1 Gulden 50 Kreuzer, ein Jahr später nur 1 Gulden 12 Kreuzer, während der Ertrag nach seiner Festnahme wieder auf 5 Gulden 39 Kreuzer anstieg.
Nach der Beweisaufnahme folgten die Gutachten städtischen Syndici als juristischen Fachbeamten der Stadt und damit die Vorbereitungen des Urteils. Als erschwerend wurde angesehen, dass sich Holtzapfel an Almosen vergriffen hatte. Dennoch wurde sein Geständnis als mildernder Umstand, so dass sich die der Syndici auf eine Strafe von viermonatiger Schanzarbeit auf den Wällen der Stadt und anschließende lebenslängliche Ausweisung einigte.
Das auch „Stippen“ (von Stippe = Tunke, also Eintauchen) genannte Delikt ist sehr gebräuchlich gewesen und wurde auch gerne bei Opferstöcken angewandt, die man deswegen mit einer inwendig um die Geldritze gelegte Schürze aus Draht oder Tuch vor dem Bestohlenwerden zu schützen suchte. Werkzeug der Diebe war auch eine mit Vogelleim aus Mistelbeeren bestrichene Leimrute, auch aus dünn geschabtem Fischbein, die dem auch Laden- und Gaststättenkassen bestohlen wurden, die durch einen Schlitz in der Ladentheke mit Münzgeld gefüttert wurden. Aus Frankfurt sind durch die Überlieferung des Peinlichen Verhörsamtes weitere ähnliche Delikte bekannt. Im Jahr 1656 fischte ein 17-jähriger Gymnasiast wiederholt Geld mit einer Leimrute aus dem Almostenkasten in der seit der Reformation evangelischen Barfüßerkirche, 1664 bestahlen zwei Diebe eine Geldkiste mit Schlitz mit einer mit Vogelleim bestrichenen Leimrute aus Fischbein und verwandten damit das klassische Werkzeug, 1669 stand ein wandernder Handwerksgeselle unter dem Verdacht, durch eine Ritze in der Geldschublade einer Apotheke Geld gestohlen zu haben, und 1672 verwendeten drei Soldaten eine mit Vogelleim bestrichene Fischbeinrute, um eine Kiste für öffentliche Einnahmen zu bestehlen.
Bei der Ermittlungsakte gegen Holtzapfel liegen als Asservaten ein umgebogenes verzinntes längliches Stück Eisenblech als Diebeswerkzeug sowie die Beute: zwei Einkreuzerstücke der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt von 1723, ein kurpfälzisches Kreuzerstück von 1723 und ein Kreuzerstück der Grafschaft Montfort von 1718, die interessanterweise zu den Akten genommen worden sind, obwohl es sich um typische Münzen der Zeit handelte, die man sinnvoller der Armenkasse hätte zuführen können. Vergleichen wir die vier Kreuzer aus der Akten mit Preise der Zeit, so finden wir aus den Jahren 1734 bis 1735 Preise von 8 ¾ bis 11 Kreuzer für ein Pfund (505 g) Butter, von 5 Kreuzern für ein Pfund Käse und 1 Gulden (60 Kreuzer) 3 Maß (1,79 l) Hochheimer Wein.

Mandat vom 8. Januar 1732
Die vier Kreuzer aus geringhaltigem Silber führen unmittelbar in die Münzprobleme der Zeit um 1730, in denen insbesondere viele minderwertige Kreuzer aus der Schweiz und dem Bodenseegebiet ins Rhein-Main-Gebiet eindrangen und sich mit ebenfalls minderwertigem einheimischem Geld vermischten. Ein erstes Mandat vom 24. November 1729 verrief Kreuzer und Münzen von ähnlichem Wert von Genf, dem Hochstift Basel, der Stadt Konstanz sowie den Grafschaften Montfort, Haldenstein und Reichenau. Das Folgemandat vom 8. Januar 1732 verbot noch wesentlich mehr minderwertige, meist schweizerische Kreuzer. Um 1728 liefen in Frankfurt derart viele Kreuzer um, dass selbst große Zahlungen in ihnen vorgenommen wurden. Wir haben es beim Kollektengeld vielfach mit minderwertigem Geld zu tun, so dass Kollekteninhalte durchaus interessante Quellen zur Geldgeschichte sind.