Streiflichter zur Frankfurter Stadtgeschichte
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Viehhaltung in der Stadt
Die abgebildete Karte ist der Tatsache zu verdanken, dass bei Prozessen, die vor dem Reichskammergericht wegen Grenz- und Besitzstreitigkeiten geführt wurden, das in Frage stehende Gebiet mit der Darstellung einer Karte erläutert werden konnte. Zu dem „körperlichen Augenschein“ einer vom Gericht beauftragten Kommission bei dem Lokaltermin trat der augenscheinliche Abriss oder kurz der „Augenschein“ als Synomym für die Prozesskarte. Die der Karte angeheftete Erläuterung beschreibt die bisherigen Aufteilungsmodalitäten für die Herden des Heller-, Gutleut- und Riederhofes, für die Hammelmetzger und die Ackerbegüterten in den drei Frankfurter Feldern, die nach dem Prinzip der Dreifelderwirtschaft geführt wurden. (Galgenfeld: links gelegen, gelb abgesetzt und in blaue Kanten gefasst. Friedberger-Feld: über den Weinbergen, fahl abgesetzt und mit den Litera F.F.F. bezeichnet. Fischerfeld rechts neben dem Main, und mit J.J.J. angegeben. Dazu gehört auch der sogenannte Bockenheimer Sand, grau abgesetzt und mit E.E.E. bezeichnet).

Frankfurter Umgebung nördlich des Mains mit den drei städtischen Feldern (Galgen-, Friedberger- und Fischerfeld) in Bezug auf den bürgerlichen Schäfereibetrieb mit Höfen und Warten um 1730
Landwirtschaftliche Probleme
Die Karte belegt, dass die Messe- und Handelsmetropole Frankfurt am Main noch im 18. Jahrhundert mit Problemen landwirtschaftlicher Natur, insbesondere der Viehzucht, beschäftigt war. Die sich über Jahrzehnte hinziehende Auseinandersetzung um die Weideflächen für Schafe, Hammel und ungarische Ochsen führte zu mehreren, auch vor dem Reichskammergericht anhängig gemachten Prozessen zwischen „Ackerbegüterten“, Geschworenen des Metzgerhandwerks und dem städtischen Rat.
Metzger gegen den Rat der Stadt
Letzterem bestritten die Metzgergeschworenen überhaupt die Befugnis, Weiderechte verleihen zu können, da „alles Franckfurtische Weiyd-Recht aus Königlicher Gnade herrühret“ und die Obrigkeit allerhöchstens anordnen dürfe, wie das Weiderecht zu gebrauchen sei. Die Metzgerzunft berief sich u.a. auf Rechtstitel von 1488, bürgerliche Verhandlungen von 1515, die Ackergerichtsordnung von 1610, den Bürgervertrag von 1613 und „wo sonsten von der Metzger-Weyd-Recht geredet wird“. Ursache dieser Ausführungen war die negative Entscheidung des Frankfurter Rats (1749) auf die Forderung, Weideflächen für ungarische Ochsen zur Verfügung zu stellen, „welche man nicht in Ställen, sondern nur unter dem freien Himmel halten könne“, die die Frankfurter Metzger „zur Stadt-Bedürfnuß“ gekauft hatten. Der Rat war jeoch der Meinung, dass das Handwerk ein ihm „bittweise eingeräumtes Stadt-Guth, um eigenen, in derer handwercks-Vorsteher privat Beutel, fliesenden Vortheils wegen“ auszunutzen gedenke.
Lange Prozessdauer
Bereits 1730 hatte sich ein Streit an der Frage entzündet, ob die innerhalb der Landwehr privates Land und Höfe besitzenden Ackerbegüterten auch Schafzucht auf den städtischen Feldern betreiben dürften. Erst 1775 wurde der Prozess über „den Schaaftrieb und was dem anhängig“ durch eine Vergleich beendet.
(Dieser Artikel erschien erstmals in „Alte Documente ... sind uns so lieb als Gold“ Kostbarkeiten aus hessischen Archiven, herausgegeben von der Sparkassen-Kulturstiftung Hessen-Thüringen, 2000)