Die Goldene Bulle

Das Institut für Stadtgeschichte verwahrt mit dem 1366 ausgefertigten Frankfurter Exemplar der Goldenen Bulle Kaiser Karls IV. von 1356 ein herausragendes Verfassungsdokument zur deutschen Geschichte. Die sieben Ausfertigungen der Goldenen Bulle und die Prachthandschrift König Wenzels von 1400 wurden im Juni 2013 in das UNESCO-Weltdokumentenerbe aufgenommen.

Im Foyer des Instituts finden Besucher eine Medienstation, in der sie virtuell im Original blättern, sich die verschiedenen Textversionen (lateinischer Text, Frankfurter Übersetzung von 1371, moderne deutsche Übersetzung, englische Übersetzung) ansehen und zahlreiche Informationen zu Inhalt, Siegel und Rezeption abrufen können. Außerdem ist im Institut eine CD-ROM erhältlich, die anlässlich einer Frankfurter Ausstellung zum 650-jährigen Jubiläum der Goldenen Bulle im Jahr 2006 angefertigt wurde und bis auf die englische Übersetzung die gleichen Inhalte bietet wie die Medienstation und die vorliegende Internetpräsentation. Diese digitale Präsentation möchte Ihnen einen intensiven digitalen Blick auf das Weltdokumentenerbe ermöglichen. Das empfindliche Original wird im Tresor des Instituts sicher verwahrt und ist nicht für die Öffentlichkeit zugänglich.

Im DFG-Viewer (externer Link) können Sie in dem digitalisierten Original der Goldenen Bulle blättern (Handschrift). Dabei kann entweder

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Goldene Bulle, Frankfurter Exemplar
© ISG FFM, Foto: Uwe Dettmar

Informationen zur goldenen Bulle und zum UNESCO-Weltdokumentenerbe

1. Einführung
2. Das Dokument
3. Das Siegel
4. Die Rezeption
5. UNESCO-Weltdokumentenerbe
6. Inhaltsverzeichnis der Goldenen Bulle

1. Einführung

Die Goldene Bulle war das wichtigste Verfassungsdokument des Heiligen Römischen Reiches bis zu dessen Ende 1806 zu Zeiten Napoleons. Es legte in lateinischer Sprache das Verfahren der deutschen Königswahl fest und war auf Initiative des römisch-deutschen Kaisers Karl IV. (1346/49-1378) entstanden. Der Name leitet sich von dem goldenen Siegel der Urkunde ab und wurde seit dem 15. Jahrhundert gebräuchlich. Der Erlass der Goldenen Bulle ist ein bedeutender Akt aus einer Zeit der europäischen Geschichte, in der viele verschiedene Kulturen und Völker im Heiligen Römischen Reich zusammengefasst waren. Nachdem es immer wieder zu Streitigkeiten und Kriegen um die Königsthronfolge gekommen war, schuf Kaiser Karl IV. mit der Goldenen Bulle eine reichsrechtliche Regelung für die Wahl eines neuen Königs. Das Verfassungsdokument sollte so das Heilige Römische Reich stabilisieren und künftig Konflikte in diesem großen, heterogenen Staatsgebilde vermeiden.

Die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland beruht zu einem großen Teil auf der Goldenen Bulle. Karl IV. übertrug den Kurfürsten wichtige Reichsrechte, um ihre Zustimmung zur Regelung der Königswahl zu erlangen. Dies führte zu einer Stärkung der Territorien gegenüber dem Königtum und letztlich auch zu der heutigen Vielzahl der kulturellen Zentren Deutschlands.

Für Frankfurt war die Goldene Bulle ebenfalls von entscheidender Bedeutung. Neben der günstigen geografischen Lage und den beiden Handelsmessen (seit 1585 auch der Börse) war es vor allem der in der Goldenen Bulle festgeschriebene Status als Wahlort (und seit 1562 auch als Krönungsort), der Frankfurt zu einer der zentralen Städte Deutschlands über das Ende des Alten Reiches hinaus werden ließ: 1816 wurde Frankfurt Sitz des Gesandtenkongresses (Bundestag) des Deutschen Bundes, 1848/49 tagte mit der Nationalversammlung das erste demokratisch gewählte deutsche Parlament in der Frankfurter Paulskirche und 1949 unterlag Frankfurt bei der Wahl zur Bundeshauptstadt nur knapp der Stadt Bonn. Auch die Tatsache, dass Frankfurt heute Sitz der Europäischen Zentralbank ist, beruht auf der historischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Stadt.

Im Jahr 2013 erfolgte die Aufnahme der Goldenen Bulle in das UNESCO-Weltdokumentenerbe („Memory of the World“). Diesem UNESCO-Programm geht es einerseits um den weltweiten Zugang zu kulturell bedeutsamen und historisch wichtigen Dokumenten. Zum anderen steht die Sicherung des dokumentarischen Erbes vor Gedächtnisverlust und Zerstörung im Fokus.

Weitere Informationen zur Goldenen Bulle allgemein und speziell zum Frankfurter Exemplar finden sich in folgenden Publikationen:

  • Evelyn Brockhoff/Michael Matthäus (Hg.), UNESCO-Weltdokumentenerbe Goldene Bulle, Frankfurt am Main 2015 (im Institut für Stadtgeschichte erhältlich).
  • Evelyn Brockhoff/ Michael Matthäus (Hg.), Die Kaisermacher. Frankfurt am Main und die Goldene Bulle 1356–1806, Aufsätze, Frankfurt am Main 2006 (im Institut für Stadtgeschichte erhältlich).
  • Ulrike Hohensee/Mathias Lawo/Michael Lindner/Michael Menzel/Olaf B. Rader (Hg.), Die Goldene Bulle: Politik – Wahrnehmung – Rezeption, 2 Bde. Berlin 2009.

2. Das Dokument

Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (1346–1378) von 1356 gilt als eines der wichtigsten Dokumente der deutschen Verfassungsgeschichte und als ein erstes „Grundgesetz“ des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation. Zum ersten Mal wurden hier, bezogen auf die Königswahl, verbindliche politische Spielregeln festgeschrieben; nicht aus der Machtvollkommenheit eines Herrschers heraus, sondern durch den sorgfältig ausgehandelten Ausgleich der Interessen einer kleinen Gruppe politischer Akteure. In ihren Bestimmungen zur Königswahl blieb die Goldene Bulle bis zum Ende des Alten Reiches in Kraft.

Kaiser Karl IV. und die Kurfürsten handelten 1356 vor einem Erfahrungshorizont, den die Goldene Bulle in die Worte kleidet: „Ein Reich, das in sich selbst geteilt ist, wird veröden.“ Anderthalb Jahrhunderte lang war es zu Doppelwahlen und zur Wahl von Gegenkönigen gekommen, was nicht selten zu kriegerischen Auseinandersetzungen führte, zuletzt bei der Wahl Karls IV. in den Jahren 1346/49. Auch hatte der Streit um den Einfluss des Papstes auf die deutsche Königswahl das Reich mehr als einmal gespalten. Die Goldene Bulle sollte hier durch Zusammenfassung und Präzisierung bislang nur gewohnheitsrechtlich überlieferter Regeln für die Zukunft stabilisierend und friedenserhaltend wirken. Die päpstlichen Ansprüche wurden stillschweigend übergangen und damit de facto endgültig zurückgewiesen.

Die Goldene Bulle enthält die Beschlüsse zweier Hoftage, die am 10. Januar 1356 in Nürnberg (Kap. I-XXIII) und am 25. Dezember 1356 in Metz (Kap. XXIV-XXXI) verkündet wurden. Nach der Rückkehr von seiner Kaiserkrönung in Rom (5. April 1355) berief Karl IV. auf den 15. November einen Hoftag nach Nürnberg ein, um die fünf wichtigsten Probleme des Reiches zu beraten: Die Auswahl der weltlichen Kurfürsten, die Regelung der Königswahl, eine Münzreform, die Minderung der Zölle auf dem Rhein und die Sicherung des Landfriedens.

Die Verhandlungen mit den Kurfürsten erwiesen sich als langwierig und erforderten das ganze diplomatische Geschick des Kaisers. Letztlich aber stellte der Text der Goldenen Bulle einen Kompromiss dar: Zwar gelang es Karl IV., im Einvernehmen mit den Kurfürsten die Modalitäten der Königswahl und die Zusammensetzung des Kurfürstenkollegs zu regeln, doch musste er den Kurfürsten für ihre Zustimmung große Zugeständnisse machen, indem er ihnen zahlreiche Königsrechte (Regalien) übertrug. Die Regelung der drei anderen Probleme scheiterte dagegen am Widerstand der Kurfürsten.

Nach der Endredaktion der einzelnen Kapitel erfolgte keine Schlussredaktion des gesamten Textes mehr, d. h. die einzelnen Kapitel der Goldenen Bulle blieben in der Reihenfolge der Beschlussfassung stehen, so dass der Text z. T. unsystematisch wirkt. Im Folgenden soll deshalb versucht werden, die wichtigsten Inhalte der Goldenen Bulle thematisch geordnet zusammenzufassen.

Kaiser, Kaiserin und die sieben Kurfürsten als Speisegemeinschaft
Holzschnitt aus dem ersten illustrierten Druck der Goldenen Bulle von 1485.
© Die güldin bulle. Straßburg 1485,
Bl. VIIr

Die Regelung der Königswahl

Die Goldene Bulle bestimmte Frankfurt endgültig zum Ort der Königswahl, nachdem hier schon seit der Mitte des 12. Jahrhunderts gewohnheitsrechtlich die meisten Wahlen stattgefunden hatten. Dagegen sollte die Krönung in Aachen, der Hauptpfalz Karls des Großen, und der erste Hoftag nach Wahl und Krönung in Nürnberg erfolgen (Kap. XXIX,1). Der Mainzer Erzbischof als Erzkanzler für Deutschland hatte, nachdem er vom Tod des Kaisers erfahren hatte, einen Monat Zeit, um die Kurfürsten zur Wahl zu laden. Diese sollten sich innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Wahlausschreibens in Frankfurt einfinden (Kap. I,15–16). Sogar Formulare des Einladungsschreibens (Kap. XVIII) und der Vollmacht für Gesandte der Kurfürsten (Kap. XIX) sind in der Goldenen Bulle enthalten. Während der Thronvakanz übten der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Sachsen das Reichsvikariat aus (Kap. V). Das Geleit der Kurfürsten nach Frankfurt wurde genau geregelt (Kap. I,1–14), das Gefolge jedes einzelnen durfte nicht größer sein als 200 Berittene, darunter höchstens 50 Bewaffnete (Kap. I,17). Nahm ein Kurfürst oder dessen bevollmächtigter Gesandter nicht an einer Wahl teil, so verlor er für diese Wahl sein Stimmrecht (Kap. I,18).
Am Morgen nach ihrem Eintreffen in Frankfurt sollten die Kurfürsten in der Bartholomäuskirche nach einer Heilig-Geist-Messe den Wahleid schwören (Kap. II,1), dessen Text in der Goldenen Bulle formuliert war (Kap. II,2). Der Mainzer Erzbischof fragte als Wahlleiter die übrigen Kurfürsten in festgelegter Reihenfolge (Trier, Köln, Böhmen, Pfalz, Sachsen, Brandenburg) nach ihrem Votum und wurde dann selbst von seinen Kollegen zum Schluss befragt (Kap. IV,2). Konnten sich die Kurfürsten nach dreißig Tagen nicht einigen, sollten sie – wie die Kardinäle bei der Papstwahl – nur noch Wasser und Brot erhalten (Kap. II,3). Auch wurde jetzt das Majoritätsprinzip festgeschrieben, d. h. derjenige galt als rechtmäßig gewählt, der die Mehrheit der Stimmen erhalten hatte (Kap. II,4), wobei die Stimme des Gewählten den Ausschlag geben konnte (Kap. II,5).

Der Kreis der Königswähler war nun auf sieben Fürsten beschränkt: die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier, der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen(-Wittenberg) und der Markgraf von Brandenburg.

Beginn der feierlichen Prozession von Kaiser und Kurfürsten
Holzschnitt aus dem ersten illustrierten Druck der Goldenen Bulle von 1485.
© Die güldin bulle. Straßburg 1485,
Bl. XVIv

Die Rangfolge der Kurfürsten bei Prozessionen und Hoftagen

Fast ein Drittel der Kapitel der Goldenen Bulle enthielt zeremonielle Bestimmungen bzw. befasste sich mit der Rangfolge der Kurfürsten untereinander und gegenüber den übrigen Fürsten. Die Rangordnung bei Zeremonien war nicht nur dekoratives Beiwerk, sondern hatte verfassungsrechtliche Bedeutung, da sie Macht und Herrschaft stabilisierte und die Ordnung bzw. Verfassung des Reichs sichtbar machte. Da Rangverhältnisse im Mittelalter nur selten schriftlich festgehalten wurden, stellt die Goldene Bulle hier eine Ausnahme dar.

Die zeremoniellen Regelungen der Goldenen Bulle betrafen die Sitzordnung der Kurfürsten an der kaiserlichen Tafel, ihre Ordnung bei feierlichen Prozessionen und die Ausübung ihrer Erzämter. Zunächst wurde in Kapitel VI der Vorrang der Kurfürsten auf Hoftagen vor allen anderen Fürsten festgehalten. Insbesondere gebührte dem König von Böhmen der Vorrang vor allen anderen Königen.

Die Sitzordnung der drei geistlichen Kurfürsten und der vier weltlichen Kurfürsten auf den Hoftagen zeigt die Rangordnung der Kurfürsten: der begehrte Platz rechts des Herrschers stand dem Erzbischof von Mainz zu, wenn der Versammlungsort in seiner Erzdiözese und im Bereich seiner Erzkanzlerwürde für Deutschland lag, ausgenommen die Kölner Erzdiözese. Hier und im Bereich der Erzkanzlerwürde für Italien und Gallien saß der Kölner Erzbischof zur Rechten des Kaisers (Kap. III). Die Erzkanzlerwürden waren folgendermaßen verteilt: Der Mainzer Erzbischof war Erzkanzler für Deutschland, der Kölner für Italien und der Trierer für Gallien. Der Erzbischof von Trier saß immer dem Herrscher gegenüber. Neben dem Erzbischof von Mainz bzw. Köln folgten auf der rechten Seite der König von Böhmen und der Pfalzgraf bei Rhein, neben dem Erzbischof zur Linken saßen der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg (Kap. IV,1). Bei einem Festmahl stand der Tisch des Kaisers drei Fuß höher als der der Kaiserin und dieser wiederum drei Fuß höher als die gleich hohen Tische der Kurfürsten (Kap. XXVIII,1). Ein bevollmächtigter Gesandter eines Kurfürsten durfte nicht an der Tafel Platz nehmen (Kap. XXIX,2).

Zwei Kapitel bestimmten die Rangfolge der Kurfürsten bei feierlichen Prozessionen. Entsprechend der Sitzordnung schritt der Trierer Erzbischof dem Kaiser voran, während der Mainzer und Kölner je nach Erzdiözese bzw. Erzkanzlerbereich rechts oder links von ihm gingen (Kap. XXI). Der Herzog von Sachsen lief als Schwertträger des Kaisers zwischen diesem und dem Trierer Erzbischof. Rechts vom Herzog ging der Pfalzgraf, der den Reichsapfel trug, links der Markgraf von Brandenburg, der das Zepter hielt. Unmittelbar hinter dem Kaiser ging der König von Böhmen (Kap. XXII). Diesem folgte die Frau des Herrschers mit ihrem Gefolge (Kap. XXVI,2). Kapitel XXVI präzisierte noch einmal für alle Kurfürsten die Prozession und das Tragen der Insignien auf Hoftagen, wobei auch das Tragen der Siegelstempel durch den jeweils zuständigen Erzkanzler geregelt wurde.

Das Amt der geistlichen Kurfürsten
Holzschnitt aus dem ersten illustrierten Druck der Goldenen Bulle von 1485.
© Die güldin bulle. Straßburg 1485,
Bl. XVIIv

Aufzug der Kurfürsten nach der Goldenen Bulle (Kapitel III, XXI und XXII)

Aufzug der Kurfürsten nach der Goldenen Bulle
© Institut für Stadtgeschichte
nach Prof. Dr. Bernd Schneidmüller

Die Ausübung der Erzämter auf Hoftagen wurde folgendermaßen festgeschrieben: Zunächst verrichtete der Herzog von Sachsen das Erzmarschallamt, indem er aus einem Haufen Hafer ein Maß schöpfte und es einem Diener gab. Nachdem der Kaiser oder König Platz genommen hatte, sprachen die geistlichen Kurfürsten in festgelegter Reihenfolge den Tischsegen. Dann brachte der zuständige Erzkanzler unter Mithilfe der beiden anderen Erzkanzler an einem silbernen Stab die Siegelstempel an den Tisch, um sie sogleich zurückzuerhalten. Erst nach seiner Rückkehr in seine Herberge musste er Stab und Siegel dem Hofkanzler zurücksenden. Der Markgraf von Brandenburg als Erzkämmerer des Reiches brachte dem Herrscher Wasser und ein Handtuch zum Händewaschen, der König von Böhmen als Erzmundschenk bot den ersten Trunk dar (Wein und Wasser gemischt) und der Pfalzgraf als Erztruchsess trug Speisen herbei (Kap. IV,3 u. XXVII). Die Rangfolge der geistlichen Kurfürsten bei Segensspendungen in Gegenwart des Herrschers war nach Dienstalter gestaffelt, d. h. der Dienstälteste spendete den Segen am ersten Tag usw. (Kap. XXIII).

Der Herzog von Sachsen als Erzmarschall
Holzschnitt aus dem ersten illustrierten Druck der Goldenen Bulle von 1485.
© Die güldin bulle. Straßburg 1485,
Bl. XVIIr

Die Rechte der Kurfürsten (Kurfürstenverfassung)

Der neu gewählte König musste unmittelbar nach seiner Wahl als erste Amtshandlung und noch einmal nach seiner Kaiserkrönung die Rechte und Privilegien der Kurfürsten bestätigen (Kap. II,4). Gleichzeitig wurden die Kurfürsten von den Gebühren befreit, die beim Empfang von Lehen fällig wurden (Kap. XXX). Alle Privilegien, die den Privilegien der Kurfürsten widersprachen, mussten widerrufen werden (Kap. XIII).
Die Kurfürstentümer waren unteilbar (Kap. XXV), und Wahlrecht, Erzamt, Würde und Vorrechte der Kurfürsten wurden untrennbar mit ihren Fürstentümern verbunden (Kap. XX). Die Erbfolge der Kurfürsten erfolgte durch Primogenitur, d. h. nur der älteste eheliche Sohn weltlichen Standes sollte die Kurwürde erben (Kap. VII, XXV).

Bei Kinderlosigkeit sollte die Kurwürde auf den nächstältesten Bruder weltlichen Standes übergehen. Alle Kurfürsten erhielten das Privilegium de non evocando und das Privilegium de non appellando, d. h. kein Untertan durfte vor ein Gericht außerhalb des Territoriums zitiert werden und kein Untertan durfte an ein auswärtiges Gericht appellieren (Kap. XI), wobei dem König von Böhmen ein Sonderrecht zugestanden wurde. Verschwörungen gegen die Kurfürsten sollten strengstens bestraft werden (Kap. XXIV). Als Gegenleistung für ihre Zustimmung zur Regelung der Königswahl erhielten sie von Karl IV. mehrere königliche Rechte (Regalien), die der Kaiser ursprünglich nur dem Königreich Böhmen, d. h. sich selbst sichern wollte, nämlich das Berg-, Zoll- und Judenregal (Kap. IX) sowie das Münzrecht (Kap. X).

Jährliche Versammlungen der Kurfürsten vier Wochen nach Ostern zur Beratung der Reichsangelegenheiten (Kap. XII) kamen nicht zustande. Ebenso dürfte die Bestimmung, dass die Nachfolger der weltlichen Kurfürsten zwischen dem siebten und vierzehnten Lebensjahr Latein, Italienisch und Tschechisch lernen sollten (Kap. XXXI) kaum eingehalten worden sein.

Der Markgraf von Brandenburg als Erzkämmerer
Holzschnitt aus dem ersten illustrierten Druck der Goldenen Bulle von 1485.
© Die güldin bulle. Straßburg 1485,
Bl. XVIIIr

Allgemeine Bestimmungen

Die Goldene Bulle enthielt einige allgemeine Bestimmungen, die dem Landfrieden dienen sollten, z. T. aber hauptsächlich den Kurfürsten nützten: Alle Bündnisse (Schwureinungen), die nicht zur Sicherung des Landfriedens dienten, wurden verboten (Kap. XV). Damit waren vor allem Städtebünde gemeint, mit denen die Städte sich vor den Bestrebungen der Fürsten zu schützen versuchten, sie in ihre Territorien einzuverleiben. Weiterhin wurde die Pfahlbürgerschaft verboten, d. h. die Praxis, dass fürstliche Untertanen das Bürgerrecht einer Stadt annahmen, aber im Territorium des früheren Herrn wohnen blieben (Kap. XVI). Die Goldene Bulle lässt also eine gewisse städtefeindliche Tendenz erkennen.

Darüber hinaus sollte Lehnsunwürdigkeit zum Verlust der Lehnsgüter führen, insbesondere der Missbrauch des Fehderechtes, d. h. die unrechtmäßige Aufkündigung von Lehen und die anschließende Fehdeerklärung durch den Lehnsmann mit dem Ziel, in den Eigenbesitz des Lehnsgutes zu gelangen (Kap. XIV). Weiterhin wurden unrechtmäßige Fehdeansagen und unrechtmäßige Fehden sowie alle unrechten Kriege, Brandstiftungen, Raubzüge, Plünderungen sowie die Erpressung unüblicher Zölle und Geleite verboten (Kap. XVII).

Der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchsess
Holzschnitt aus dem ersten illustrierten Druck der Goldenen Bulle von 1485.
© Die güldin bulle. Straßburg 1485,
Bl. XVIIIv

Sonderrechte für den König von Böhmen

Kaiser Karl IV. sicherte sich in der Goldenen Bulle für sein Königreich und Kurfürstentum Böhmen einige Sonderrechte: Starb die dortige Dynastie aus, fiel Böhmen nicht wie die anderen weltlichen Kurfürstentümer dem Kaiser zur Wiederverlehnung zu, sondern die in Böhmen entsprechend berechtigten Personen durften selbst einen neuen König wählen (Kap. VII,2). Ebenso wie allen anderen Kurfürstentümern wurden auch Böhmen die Privilegien de non evocando und de non appellando zuerkannt, jedoch ohne die bei den übrigen Kurfürsten eingefügte Klausel, dass im Falle der Rechtsverweigerung eine Appellation an das kaiserliche oder königliche Hofgericht möglich war (Kap. VIII).

Auf Hoftagen sollte dem König von Böhmen der Vorrang vor allen anderen Königen gebühren (Kap. VI), und bei der Verrichtung seines Erzamtes stand es ihm frei, seine Königskrone zu tragen (Kap. IV,3). In Kapitel X wurde dem König von Böhmen zugestanden, von allen Personen Güter jeder Art zu erwerben, doch musste der Rechtsstatus der Güter gewahrt bleiben. Außerdem mussten die in das Königreich Böhmen eingeliederten Ländereien weiterhin die hergebrachten Verbindlichkeiten gegenüber dem Reich leisten.

Der König von Böhmen als Erzmundschenk
Holzschnitt aus dem ersten illustrierten Druck der Goldenen Bulle von 1485.
© Die güldin bulle. Straßburg 1485,
Bl. XIXr

Frankfurter Interessen

Die Frankfurter Bürger mussten im sogenannten Sekuritätseid schwören, die Kurfürsten und ihre Gefolge zu schützen (Kap. I,19) und am Wahltag allen Fremden den Zutritt in die Stadt zu verwehren bzw. diese aus der Stadt zu schaffen (Kap. I,20). Ansonsten drohten die Verhängung der Reichsacht und der Verlust aller Privilegien. Aus Kapitel I,17 ergab sich, dass der Frankfurter Rat darauf zu achten hatte, dass die Gefolge der Kurfürsten nicht größer waren, als in der Goldenen Bulle festgelegt, nämlich maximal 200 Berittene, darunter höchstens 50 Bewaffnete. Nicht in der Goldenen Bulle erwähnt, aber als selbstverständlich vorausgesetzt wurde die Verpflichtung des Rates, für die Bereitstellung von Quartieren, Nahrungsmittel, Brennholz usw. zu sorgen. Die nochmalige, ausdrückliche Bestimmung Frankfurts zum Wahlort in Kap. XXIX dürfte auf die in Metz anwesenden Frankfurter Gesandten zurückgehen, während der Rat auf den Nürnberger Hoftag keine Gesandtschaft geschickt hatte.

Durch die Goldene Bulle wurde Frankfurt für die kommenden 450 Jahre der Wahlort der deutschen Herrscher. Damit war die Stadt – zumal seit 1562 auch die meisten Krönungen in Frankfurt stattfanden – einer der Zentralorte des Alten Reiches.


Das Frankfurter Exemplar

Die Goldene Bulle ist in sieben Ausfertigungen überliefert: Böhmen (Sommer 1356 und Anfang 1357), Mainz, Köln, Trier und Pfalz (Anfang 1357) sowie Frankfurt (Ende 1366) und Nürnberg (zwischen 1366 und 1378). Der Frankfurter Rat ließ sich nach Beendigung der Zunftunruhen im Jahr 1366, wahrscheinlich Anfang Dezember, von der kaiserlichen Kanzlei eine eigene Ausfertigung ausstellen. Ermöglicht hat dies der Stadtschultheiß Siegfried von Marburg zum Paradies, der über beste Beziehungen zum Kaiser verfügte. Bereits 1371 ließ der Rat sich auch eine deutsche Übersetzung anfertigen, die früheste erhaltene Übersetzung überhaupt, deren Originalhandschrift 1944 verbrannte.

Der Rat war aus zwei Gründen an einem eigenen Exemplar interessiert: Zum einen war in der Goldenen Bulle die Funktion der Stadt als Wahlort, die Frankfurt seit 1152 gewohnheitsrechtlich innehatte, endgültig in Form eines Reichsgesetzes festgeschrieben worden. Zum anderen benötigte man auch den authentischen Text der Bestimmungen, für deren Einhaltung die Stadt verantwortlich war.

Das Frankfurter Exemplar besteht aus 44 Pergamentblättern, wobei das erste und letzte Blatt mit dem Ledereinband verklebt sind, so dass 86 beschriebene Seiten im Quartformat (ca. 23,5 cm hoch, 17 cm breit) vorliegen. Von der ursprünglich roten Farbe des Kalbsledereinbandes sind nur noch Reste vorhanden, von dem Goldschnitt überhaupt nichts mehr. Besiegelt ist das Frankfurter Exemplar mit der Kaisergoldbulle Karls IV., die dem Dokument den Namen gab. Die lateinische Bezeichnung Aurea Bulla tauchte erstmals im Jahr 1400 im Zusammenhang mit der Absetzung König Wenzels auf.

3. Das Siegel

Das Frankfurter Exemplar der Goldenen Bulle ist mit dem Namen gebenden Siegel, der Goldbulle Kaiser Karls IV., besiegelt. Das lateinische Wort „bulla“ bedeutete ursprünglich „Kapsel“, wurde im Mittelalter aber allgemein für Siegel, insbesondere aus Metall, gebraucht.

Die Vorderseite zeigt den Typus des Majestäts- oder Thronsiegels: Karl IV. sitzt mit den Insignien seiner Herrschaft – Krone, Zepter und Reichsapfel – auf dem Thron. Die Umschrift lautet:
KAROLUS QUARTUS DIVINA FAVENTE CLEMENCIA ROMANOR(UM) IMPERATOR
SEMP(ER) AUGUSTUS ET BOEMIE REX
(Karl IV., von Gottes Gnaden Kaiser der Römer, allzeit Mehrer des Reichs und König von Böhmen). Diese Titel werden auch bildlich durch die zwei Wappenschilde mit dem Reichsadler und dem böhmischen Löwen dargestellt.

Vorderseite der Kaisergoldbulle Karls IV.
© Institut für Stadtgeschichte, Foto: Uwe Dettmar

Die Rückseite zeigt ein fiktives Torgebäude, das durch die Inschrift AUREA ROMA (Goldenes Rom) als symbolische Darstellung der Stadt Rom gekennzeichnet ist. Die Umschrift verkündet den universalen Herrschaftsanspruch des Kaisers:
ROMA CAPUT MUNDI REGIT ORBIS FRENA ROTUNDI
(Rom, Hauptstadt der Welt, lenkt die Zügel des Erdkreises).

Damit wurde der Bezug auf das antike römische Kaiserreich zum Ausdruck gebracht, das im Jahr 800 durch die Kaiserkrönung Karls des Großen erneuert und 962 durch die Kaiserkrönung Ottos I. auf das Heilige Römische Reich (Deutscher Nation) übertragen wurde.

Die kaiserliche Kanzlei verwendete für besonders wichtige Urkunden oder auf Wunsch des Empfängers Goldbullen (lat. aureae bullae). Diese waren haltbarer, für den Empfänger aber auch viel teurer als die Wachssiegel, mit denen man weniger wichtige Urkunden versah.

Rückseite der Kaisergoldbulle Karls IV.
© Institut für Stadtgeschichte, Foto: Uwe Dettmar

Eine Goldbulle besteht aus zwei dünnen Goldblechen, die mit Rändern versehen und wie eine Blechbüchse ineinander gesteckt wurden. Ein Auseinanderfallen verhinderte ein im Innern eingelöteter, dreigeteilter Kanal, durch den die Siegelschnur lief. Um die Bulle widerstandsfähiger zu machen, wurde der Hohlraum mit (rotem) Wachs ausgegossen. Der Durchmesser der Goldbulle Kaiser Karls IV. beträgt ca. 6,4 cm, die Dicke 0,4–0,7 cm. Karls IV. Kaisergoldbulle wurde bereits am Tage seiner Kaiserkrönung in Rom (5. April 1355) mehrfach ausgefertigt. Dabei wurde der Stempel für die Rückseite seiner Königsgoldbulle übernommen, während der Stempel für die Vorderseite neu gestaltet wurde. Zum einen musste in der Umschrift jetzt „IMPERATOR“ statt „REX“ stehen, zum anderen erfolgten auch Änderungen im Siegelbild.

Siegel dienten der Beglaubigung von Urkunden; nur mit unversehrtem Siegel waren diese rechtsgültig. Als die vom häufigen Gebrauch abgenutzte Siegelschnur der Frankfurter Goldenen Bulle zweimal, 1642 und 1710, erneuert werden musste, war dies ein Vorgang von reichsrechtlicher Bedeutung, zumal der Frankfurter Rat überzeugt war, dass Karl IV. der Stadt das Reichsexemplar übergeben hatte. Daher wandte man sich an den Mainzer Erzbischof als Erzkanzler des Reichs, dessen Vertreter bei dem von einem Notar unter Zeugen protokollierten Vorgang zugegen waren.
Mittelalterliche Urkunden brachten durch die Gestaltung ihres Schriftbildes, des Schmuckes und des Siegels die Würde des Herrscheramtes zum Ausdruck und dienten so der politischen Kommunikation. Mit dem Rückgriff auf eine seit dem 11. Jahrhundert übliche Romdarstellung distanzierte sich Karl IV. von seinem Vorgänger Ludwig dem Bayern. Dieser hatte mit einer ganz neuen Romdarstellung demonstriert, dass er sich 1328 gegen den Widerstand des Papstes (angeblich) im Namen des Volkes zum Kaiser hatte krönen lassen. Ludwigs Goldbulle zeigt erstmals eine perspektivische Darstellung Roms mit zahlreichen erkennbaren antiken und mittelalterlichen Bauwerken. Im Zentrum steht der Senatorenpalast, Sitz der stadtrömischen Regierung und damit Zeichen der Legitimation von Ludwigs Kaisertum durch Senat und Volk von Rom.

Die Nachfolger Karls IV. orientierten sich bei der Romdarstellung an dessen Bulle. Unter Maximilian I., der sich seit 1508 mit Zustimmung des Papstes, aber ohne Krönung, als „Erwählter Römischer Kaiser“ bezeichnete, wurde das Rombild durch das kaiserliche Wappen ersetzt.

Rückseite der Kaisergoldbulle Ludwigs des Bayern (1314-1347)
Linke Seite (von oben): Kolosseum (Foto: Alessandro Ferri), Santa Maria Maggiore (Foto: lalupa), Mark-Aurel-Säule auf der Piazza Colonna (Foto: jimmyweee/Roma), Augustus-Mausoleum (Foto: Sakari Karppinen), Porta del Popolo (Foto: Dguendel), Pantheon (Foto: Klaus Falk)

Rechte Seite (von oben): Pyramide des Caius Cestius / Porta San Paolo (Foto: Lalupa), Titusbogen (Foto: Dror Feitelson), Santa Maria in Trastevere (Foto: Dolf Kalenders), Alt St. Peter (Vorgängerbau des Petersdoms; Zeichnung: H.W. Brewer), Engelsburg (Mausoleum des Kaisers Hadrian; Foto: Colin W.), Senatorenpalast auf dem Kapitol (Foto: Berthold Werner)
© Gestaltung: eichfelder artworks

4. Die Rezeption

Das Frankfurter Exemplar in Wissenschaft und Literatur

Von allen Exemplaren der Goldenen Bulle erlangte das Frankfurter die größte Berühmtheit. Obwohl erst zehn Jahre nach Entstehung des Textes ausgestellt, galt es bald als das „Reichsexemplar“, weil es am Wahlort lag und bei jeder Wahl wieder eingesehen wurde. Zahlreichen Abschriften, Drucken und Kommentaren diente es als Grundlage, während andere Ausfertigungen zeitweise sogar in Vergessenheit gerieten. Das Frankfurter Exemplar ist auch das einzige, das sich durchgängig an seinem ursprünglichen Aufbewahrungsort befunden hat. Erst im Verlauf des 18. Jahrhunderts erkannte man, dass es nicht das Reichsexemplar war. Die Frage nach der Anzahl der Originalausfertigungen und nach deren Verhältnis zueinander wurde von der Geschichtswissenschaft seit dem Ende des 19. Jahrhunderts geklärt.

Seit dem 17. Jahrhundert konnte das Frankfurter Exemplar gegen eine Gebühr im Römer besichtigt werden. Überliefert ist die Anekdote eines Engländers, der das Wort „Bulle“ missverstanden und bei seinem Besuch in Frankfurt die goldene Statue eines Stieres erwartet haben soll. Keine Gebühr zu bezahlen brauchten dagegen die Könige und Fürsten, die bei ihren Besuchen in Frankfurt die Goldene Bulle zu sehen wünschten. Der Frankfurter Rat scheute bei diesen Gelegenheiten weder Kosten noch Mühen, erhoffte man sich davon doch auch politische Vorteile.

In Lobgedichten auf die Stadt Frankfurt und in Reiseberichten wird die Goldene Bulle als eine der Hauptsehenswürdigkeiten der Stadt beschrieben. Dabei konnten die Wertungen stark differieren: So bezeichnete der amerikanische Freiheitskämpfer und Maler John Trumbull sie 1786 als „Magna Charta of Germany“, verglich sie also mit jenem Dokument von 1215, das als Ursprung des englischen Parlamentarismus gilt. Nur drei Jahre später, die Französische Revolution war gerade ausgebrochen, bezeichnete sie der dänische Philosoph Jens Baggesen dagegen als ein „barbarisches Kleinod“.

Auch in den Werken berühmter Literaten ist vom Frankfurter Exemplar zu lesen: Goethe schildert in „Dichtung und Wahrheit“ in erhabenen Worten, wie er als Jugendlicher an einer Besichtigung der Goldenen Bulle teilnahm und ihn der Schöffe Johann Daniel von Olenschlager, der gerade an seinem Kommentar zur Goldenen Bulle arbeitete, mit deren Inhalt vertraut machte. Dagegen soll sich der Frankfurter Publizist Ludwig Börne 1827 sehr negativ über die Goldene Bulle geäußert haben, wie Heinrich Heine in seiner 1840 erschienenen Schrift „Über Ludwig Börne“ berichtete.

Goldene Bulle
© Institut für Stadtgeschichte, Foto: Uwe Dettmar

Lobgedichte auf die Stadt Frankfurt

Johann Steinwert von Soest, 1501
Johann Steinwert von Soest (1448–1506) trat zunächst als Sänger und Dichter an den Höfen in Kassel und Heidelberg in Erscheinung. Nach dem Studium der Medizin erhielt er 1500 die Stadtarztstelle in Frankfurt. Sein aus 216 Versen bestehendes Spruchgedicht war eine Dankbarkeitsbezeugung gegenüber dem Rat. In den Versen 49/50 heißt es zur Goldenen Bulle:
„Dy gulden bul dyn namen nent
Fur allen Stetten wytt erkent“

Hans Sachs, 1568
Der Nürnberger Dichter und Meistersinger Hans Sachs (1494–1576) beschreibt die Goldene Bulle 1568 in dem Gedicht „Ain lobspruch der stat Franckfurt“ in Vers 61–66 folgendermaßen:
„Kaiser Carol der drit [sic!] auch hat
Gros lieb und gunst zu dieser stat.
Von im wart pegabet dis-mal,
Das man darin solt thun die wal:
Die siben curfürsten solten erweln
Ain kaiser, wie die buel dut erzeln.“

Albrecht Jormann, 1696
In einem 1696 posthum gedruckten kurzen Messegedicht des Frankfurter Offiziers Johann Albrecht Jormann (1636–1692) heißt es in Vers 11–12:
„Hier ist nicht nur allein der Kauffleut hohe Schul
Besonders hier ist auch die Wahl und Carlens-Bull“


Reiseliteratur

Balthasar de Monconys, 1697
Aus dem 1697 in deutscher Sprache erschienenen Bericht des Balthasar de Monconys, Rat des Königs von Frankreich aus Lyon, über eine 1663-1665 unternommene Reise mit dem Duc de Chevreuse durch Europa und Asien, geht Folgendes hervor: Man hielt sich von Anfang Dezember 1663 bis Mitte Januar 1664 in Frankfurt auf und besichtigte am 14. Januar 1664 im Römer die Goldene Bulle:
„Und da brachte man uns die Güldene Bulle Kaysers Caroli IV. vom Jahr 1356, in welcher sonderlich die Ordnung enthalten, wie bey der Erwehlung eines Kaysers zu verfahren sey. Es ist aber selbige in qvarto auff Pergament geschrieben, unten daran hänget das Siegel an einer gelb und schwartzen seidenen Schnure, man bekömmt es aber nicht zu sehen, iedoch ist es in einer güldenen Büchsen eingelegt, auff dessen einer Seiten der Kayser zu sehen, auff einer Banck und darauff gelegten zwey Küssen sitzende, hält in der rechten Hand den Scepter, und in der linken die Welt-Kugel, um den Rand stehen diese lateinische Worte: Karolus qvartus divina fauente clementia Romanorum Imperator semper Augustus, über seinen Schultern aber: & Bohemorum Rex. Auff der andern Seiten ist eine Kirche mit Zwein Thürnen, und rings herum die Worte: Roma caput mundi regit orbis fraena rotundi. Vor der Kirche aber ist zu lesen: Aurea Roma.“
Balthasar de Monconys, Des Herrn de Monconys ungemeine und sehr curieuse Beschreibung Seiner In Asien und das gelobte Land, nach Portugall, Spanien, Jtalien, in Engelland, die Niederlande und Teutschland gethanen Reisen [...] , anjetzo zum erstenmahl aus der Frantzösischen in die Hochteutsche Sprache übersetzet von M. Christian Juncker, Leipzig und Augspurg 1697, S. 745 f.

Johann Hermann Dielhelm, 1740
Johann Hermann Dielhelm beschreibt in seinem 1740 erschienenen Reisebuch nicht nur genau die Goldene Bulle, sondern schildert auch die von dem Heidelberger Professor Heinrich Günter Thülemeyer überlieferte „artige Begebenheit“ eines Engländers, der nach Frankfurt reiste, um sie zu sehen:
„Dieser Engelländer hatte vieles von der guldenen Bulle gehöret, wodurch in ihm die Begierde erwecket worden, dieselbe gleichfals zusehen. Er that deswegen eine Reise nach Frankfurt. Als man ihm nun dieselbe auf dem Römer zeigte, entrüstete er sich zum höchsten darüber, und sprach voller Verdrus: Er hätte vermeynt, allhier einen sehr grossen guldenen Ochsen zusehen, und man zeige ihm ein altes Buch. Es hatte ihn aber das Wort Bulle verführet, welches in Englischer Sprache einen Ochsen bedeutet. Weiter sagte er: Es wundere ihn, daß man in Deutschland aus einem so kleinen Pfenning, (er verstunde das daran hangende Insiegel darunter,) so was rares und sonderliches mache, er hätte zu Haus bey seinen Eltern, und auch bey andern Leuten viel 1000 dergleichen, und noch wohl grössere gesehen“.
Johann Hermann Dielhelm, Denkwürdiger und nützlicher Antiquarius des Neckar- Mayn- Lahn- und Mosel-Stroms ..., Nebst Anhang: Von dem Saarfluß, Frankfurt am Mayn 1740, S. 339 Fußnote

John Moore, 1779
Der schottische Arzt und Reiseschriftsteller John Moore (1729-1802), der von 1772 bis 1776 als Begleiter des 8. Duke of Hamilton Frankreich, die Schweiz und Deutschland bereiste, beschreibt in seinem Werk den Stolz der Frankfurter auf ihre Goldene Bulle:
„Man erwartet aber, daß alle Reisenden das Rathhaus besuchen, und das Zimmer besehen, worinn der Kaiser erwählt wird. Und man würde es für eine große Nachläßigkeit halten, wenn sie nicht die berühmte goldene Bulle, die dort aufs sorgfältigste verwahrt wird, besähen. Diese Besichtigung kostet einen Ducaten, ein ziemlich hoher Preis für einen Blick auf eine alte Handschrift, die kaum Einer unter Hunderten lesen kann, und die noch wenigere Leute verstehen können. Ein Engländer, der für sein Geld mehr Zeitvertreib erwartet hatte, beschwerte sich hierüber, als über eine Uebertheuerung, laut: und antwortete einem Deutschen, den er von den theuren Preisen aller Dinge in England sprechen hörte: „Und doch ist in England nichts so theuer, als Euer goldener Bulle zu Frankfurt“.
John Moore, Abriß des gesellschaftlichen Lebens und der Sitten in Frankreich, der Schweiz und Deutschland [...], nach der zweyten Englischen Ausgabe in 2 Bänden, Leipzig 1779, S. 216 f.

John Trumbull, 1785
Der amerikanische Maler, Dichter und Freiheitskämpfer John Trumbull (1756–1843) hielt sich im September 1785 in Frankfurt auf. Zwei Tage nach seiner Ankunft besichtigte er den Dom und den Römer. Zur Goldenen Bulle äußert er sich folgendermaßen:
“Here is also kept sacredly, the Golden Bull, or Magna Charta of Germany, dated 1230 [sic!], and containing the constitution of the empire.” Trumbull vergleicht also die Goldene Bull mit der “Magna Charta Libertatum” vom 19. Juni 1215, der Urkunde, die als Ursprung des englischen Parlamentarismus gilt.
The Autobiography of John Trumbull, patriot-artist, 1756–1843. Ed. by Theodore Sizer. Containing a supplement to the works of John Trumbull, New Haven 1953, S. 128 f.

Jens Immanuel Baggesen, 1789
Im Mai 1789 brach der dänische Lyriker, Schriftsteller und Philosoph Jens Immanuel Baggesen (1764–1826) zu einer Gesundheitsreise durch Deutschland auf. Baggesen war Anhänger der Französischen Revolution, und dementsprechend fiel auch seine Beurteilung der Goldenen Bulle aus:
„Als wir das echte Reichstags-Rathaus, den sogenannten Römer, wo die Goldene Bulle und andere ebenso barbarische Kleinodien aufbewahrt werden, lange genug betrachtet hatten ...“
Jens Baggesen, Das Labyrinth oder Reise durch Deutschland in die Schweiz 1789, übertragen und hg. von Giesela Perlet, München 1986, S. 252

Anonymer Reisebericht 1792
In dem Buch eines anonymen Autors über eine Reise durch Thüringen, den Ober- und Niederrheinischen Kreis heißt es zum Römer:
„Das Merkwürdigste wäre also ein wohlgetroffenes Porträt Josephs des II. im Staatskleide, wie er gekrönt wird, und die goldne Bulle. Das Exemplar dieses Reichsgrundgesetzes ist von Pergament und mit Seide geheftet. Man geht sehr delikat damit um. Denn wenn etwas daran reparirt werden soll: so muß dieß allemal in Gegenwart einer Deputation von Kur-Mainz geschehen, deren Unterhaltung den Rath theuer genug zu stehen kommt. Da ich bereits mit den Merkwürdigkeiten dieses Dokuments bekannt war: so fand ich die Vorzeigung desselben keines Dukaten werth.“.
Reise durch Thüringen, den Ober- und Niederrheinischen Kreis, nebst Bemerckungen über Staatsverfassung, öffentliche Anstalten, Gewerbe, Cultur und Sitten, Tl. 1, Dresden und Leipzig 1795, S. 18

Karl Julius Weber, 1828
Der Philosoph Karl Julius Weber (1767-1832) geht in seiner 1826-1828 erschienenen satirischen Beschreibung Frankfurts auch auf die Goldene Bulle ein:
„Der Römer [...] wurde sonst auch wegen der Goldenen Bulle besucht, was einen Dukaten kostete; ich habe sie umsonst nicht sehen mögen, [...] und jener Britte, der die alte Urkunde sahe, hatte Recht auszurufen: „Il n y a rien si cher en Angleterre même, que votre Taurau d’or,“ [Es ist nichts in England so teuer wie eurer goldener Bulle] der unter Napoleon nach Paris wandern mußte, wie ein gewöhnlicher Hohenloher Ochse.“
Karl Julius Weber, Deutschland, oder Briefe eines in Deutschland reisenden Deutschen, Teil 4, Stuttgart 1828, S. 476


Erzählende Literatur

Johann Wolfgang Goethe, 1811
Johann Wolfgang Goethe (1749-1832) hatte sich, wie er in seiner autobiographischen Schrift „Dichtung und Wahrheit“ erklärt, schon als Kind für Wahl und Krönung der deutschen Kaiser in seiner Heimatstadt interessiert. Er beschreibt, wie er als Junge die historischen Gebäude der Stadt erkundete, so auch den Römer, wo ihn insbesondere die Wahlstube und der Kaisersaal faszinierten. Zu Karl IV. heißt es:
„Auch Carl der vierte zog unsre Aufmerksamkeit an sich. Wir hatten schon von der goldnen Bulle und der peinlichen Halsgerichtsordnung gehört, auch daß er den Frankfurtern ihre Anhänglichkeit an seinen edlen Gegenkaiser, Günther von Schwarzburg, nicht entgelten ließ. ...“.
Nach einem Bericht über die Wahlkapelle im Dom, die zur Enttäuschung des jungen Goethe mit Gerümpel voll gestellt war, begeisterte ihn eine kurz darauf erfolgte Besichtigung der Goldenen Bulle umso mehr:
„Desto mehr ward unsere Einbildungskraft angeregt und das Herz uns erhoben, als wir kurz nachher die Erlaubnis erhielten, beym Vorzeigen der goldnen Bulle an einige vornehme Fremden, auf dem Rathhause gegenwärtig zu seyn“.
Als Jugendlicher wurde Goethe 1763 von dem Frankfurter Schöffen Johann Daniel von Olenschlager (1711-1778), der gerade an seinem Kommentar zur Goldenen Bulle arbeitete, in die Thematik der Goldenen Bulle eingeführt, was Goethe wie folgt beschreibt:
„Von Olenschlager, Mitglied des Hauses Frauenstein, Schöff ..., ein schöner, behaglicher, sanguinischer Mann. Er hätte in seiner burgemeisterlichen [sic] Festtracht gar wohl den angesehnsten französischen Prälaten vorstellen können. ... Er hielt mich besonders werth und sprach oft mit mir von den Dingen, die ihn vorzüglich interessirten. Ich war um ihn, als er eben seine Erläuterung der güldnen Bulle schrieb; da er mir denn den Werth und die Würde dieses Documents sehr deutlich herauszusetzen wußte. Auch dadurch wurde meine Einbildungskraft in jene wilden und unruhigen Zeiten zurückgeführt, daß ich nicht unterlassen konnte, dasjenige was er mir geschichtlich erzählte, gleichsam als gegenwärtig, mit Ausmalung der Character und Umstände und manchmal sogar mimisch darzustellen; woran er denn große Freude hatte, und durch seinen Beyfall mich zur Wiederholung aufregte.
Ich hatte von Kindheit auf die wunderliche Gewohnheit, immer die Anfänge der Bücher und Abtheilungen eines Werks auswendig zu lernen, zuerst der fünf Bücher Mosis, sodann der Aeneide und der Metamorphosen. So machte ich es nun auch mit der goldenen Bulle, und reizte meinen Gönner oft zum Lächeln, wenn ich ganz ernsthaft unversehens ausrief: omne regnum in se divisum desolabitur: nam principes ejus facti sunt socii furum [das heißt übersetzt: „Jedes Reich, das in sich selbst zerspalten ist, wird veröden, denn seine Fürsten sind Gefährten der Diebe geworden“]. Der kluge Mann schüttelte lächelnd den Kopf und sagte bedenklich: was müssen das für Zeiten gewesen seyn, in welchen der Kaiser auf einer großen Reichsversammlung seinen Fürsten dergleichen Worte ins Gesicht publiciren ließ“.
Johann Wolfgang Goethe, Aus meinem Leben. Dichtung und Wahrheit, 1. Teil, 1. Buch, Tübingen 1811, S. 27–30; 1. Teil, 4. Buch, S. 369–371

Heinrich Heine, 1840
Im Gegensatz zu Goethe fällte der Frankfurter Publizist Ludwig Börne (1786-1837) ein vernichtendes Urteil über die Goldene Bulle. Heinrich Heine (1797-1856), der Mitte November 1827 von Börne drei Tage durch Frankfurt geführt wurde, hielt es in seiner 1840 erschienenen Schrift „Über Ludwig Börne“ fest:
„Als wir über den Römerberg kamen, wollte Börne mich in die alte Kaiserburg hinaufführen, um dort die goldene Bulle zu betrachten. ‚Ich habe sie noch nie gesehen’, seufzte er, ‚und seit meiner Kindheit hegte ich immer eine geheime Sehnsucht nach dieser goldnen Bulle. Als Knabe machte ich mir die wunderlichste Vorstellung davon und ich hielt sie für eine Kuh mit goldnen Hörnern; später bildete ich mir ein, es sey ein Kalb, und erst als ich ein großer Junge ward, erfuhr ich die Wahrheit, daß sie nemlich nur eine alte Haut sey, ein nichtsnützig Stück Pergament, worauf geschrieben steht, wie Kaiser und Reich sich einander wechselseitig verkauften. Nein, laßt uns diesen miserabelen Contrakt, wodurch Deutschland zu Grunde ging, nicht betrachten; ich will sterben, ohne die goldne Bulle gesehen zu haben.’ Ich übergehe hier ebenfalls die bitteren Nachbemerkungen. Es gab ein Thema, das man nur zu berühren brauchte, um die wildesten und schmerzlichsten Gedanken, die in Börne’s Seele lauerten, hervorzurufen; dieses Thema war Deutschland und der politische Zustand des deutschen Volkes. Börne war Patriot vom Wirbel bis zur Zehe und das Vaterland war seine ganze Liebe.“
Heinrich Heine, Über Ludwig Börne, Hamburg 1840, S. 47–49

Heinrich Heine, 1849/50
Heine äußerte sich zur Goldenen Bulle später noch einmal in dem 1849/50 geschriebenen satirischen Gedicht „Kobes I.“, in dem er die politischen Führer der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche kritisiert. Während der Nationalversammlung sei im Römer immer dann nachts ein weißes Gespenst, die Schaffnerin, aufgetreten, „So oft einen großen Narrenstreich / Die lieben Deutschen begehen.“ Weiter heißt es:

„Dort [im Römer] sah ich sie selbst um jene Zeit
Durchwandeln die nächtliche Stille
Der öden Gemächer, wo aufgehäuft
Des Mittelalters Gerülle.

Die Lampe und ein Schlüsselbund
Hielt sie in den bleichen Händen;
Sie schloß die großen Truhen auf
Und die Schränke an den Wänden.

Da liegen die Kaiser-Insignia,
Da liegt die goldne Bulle,
Der Scepter, die Krone, der Apfel des Reichs
Und manche ähnliche Schrulle.“

Alexandre Dumas, 1867
Alexandre Dumas (1802-1870), Autor so bekannter Romane wie „Der Graf von Monte Christo“ oder „Die drei Musketiere“, wurde 1866 nach dem Sieg Preußens im Deutschen Krieg von einem Pariser politischen Journal beauftragt, einen antipreußischen Roman zu schreiben, der den Titel „La Terreur Prussienne“ (Der preußische Schrecken) tragen sollte. Dumas reiste 1867 nach Deutschland und hielt sich im April auch in Frankfurt auf. In seinem Roman schildert Dumas bei der Beschreibung Frankfurts eine Begebenheit, die sich während des Erfurter Fürstentages (27. Sept.–14. Okt. 1808) zugetragen haben soll:
„Durch die berühmte Goldene Bulle, herausgegeben im Jahre 1356, bestätigte Kaiser Karl IV Frankfurts Recht, Wahlstadt des Reiches zu sein. Diese Bulle übrigens ermöglichte Kaiser Napoleon bei einer Gelegenheit, sein exzellentes Gedächtnis unter Beweis zu stellen. Einst speiste er während des Erfurter Fürstentages mit einem halben Dutzend souveräner Herrscher, als sich der Gegenstand ihrer Konversation der Goldenen Bulle zuwandte, in der bis zur Entstehung des Rheinbundes bekanntermaßen die Regularien der Kaiserwahl festgelegt waren. Der Fürstprimas [Karl Theodor von Dalberg], der sich auf seinem Terrain wähnte, gab einige Einzelheiten aus der Goldenen Bulle zum Besten, dabei datierte er ihr Entstehungsdatum auf das Jahr 1409.
„Ich denke, Sie befinden sich im Irrtum, Prinz“, sagte Napoleon. „Wenn meine Erinnerung richtig ist, wurde die Bulle 1356 während der Herrschaft Kaiser Karls IV herausgegeben“.
„Eure Majestät haben Recht“, sagte der Fürstprimas nach einigem Nachdenken, „aber wie kommt es, dass Ihr Euch an das Datum der Bulle so genau erinnert? Hätte es sich um das Datum einer Schlacht gehandelt, wäre es weniger verwunderlich.“
„Soll ich Ihnen das Geheimnis dieses wundervollen Gedächtnisses erklären, Prinz?“ erkundigte sich Napoleon.
„Eure Majestät würde uns allen viel Freude damit bereiten.“
„Nun“, fuhr Napoleon fort, „Sie müssen wissen, dass ich, als ich noch Unterleutnant der Artillerie war-“ womit er unter den illustren Gästen Überraschung und Neugier hervorrief, so dass Napoleon kurz innehielt und dabei beobachtete, wie alle gespannt auf die Fortsetzung warteten, dann fuhr er mit seinem Lächeln fort:
„Wie ich bereits sagte, als ich die Ehre hatte, als Unterleutnant der Artillerie zu dienen, war ich für drei Jahre in Valence stationiert. Ich machte mir nicht viel aus Gesellschaften und lebte ziemlich zurückgezogen. Durch einen glücklichen Zufall bezog ich gegenüber einem belesenen und entgegenkommenden Buchhändler Unterkunft, der sich Marc Aurel nannte und der mir Zugang zu seiner Bücherei erlaubte. Während meines Aufenthaltes in der Hauptstadt der Drôme las ich alle Bücher aus seinem Laden, manches sogar zwei-, dreimal. Und ich erinnere mich an alles, was ich gelesen habe – sogar an das Datum der Goldenen Bulle.“
© Societäts-Verlag (Alexandre Dumas, Der Schleier im Main, Frankfurt am Main 2004, S. 139 f.)

5. UNESCO-Weltdokumentenerbe

Überreichung der UNESCO-Urkunde
Überreichung der UNESCO-Urkunde am 8. Dezember 2014 im Institut für Stadtgeschichte (von links): Prof. Dr. Joachim-Felix Leonhard, Vorsitzender des deutschen Nationalkomitees für „Memory of the World“, Dr. Evelyn Brockhoff, Leitende Direktorin des Instituts für Stadtgeschichte Frankfurt am Main, und Prof. Dr. Felix Semmelroth, Dezernent für Kultur und Wissenschaft der Stadt Frankfurt am Main
© Institut für Stadtgeschichte, Foto: Uwe Dettmar

Im Februar 2013 reichten sieben Kulturinstitute – fünf Archive und zwei Bibliotheken aus Österreich und Deutschland – eine gemeinschaftliche Bewerbung ein zur Aufnahme aller sieben besiegelten Exemplare der Goldenen Bulle sowie der Prachthandschrift König Wenzels von 1400 in das UNESCO-Programm „Memory of the World/Gedächtnis der Menschheit“. Im Juni 2013 erklärte die UNESCO die Goldene Bulle zum Weltdokumentenerbe und erkannte damit die überragende Bedeutung dieses wichtigen, bis 1806 gültigen Verfassungsdokumentes an. Das UNESCO-Register „Memory of the World“ ist ein weltumspannendes Netzwerk mit ausgewählten herausragenden Dokumenten: wertvollen Buchbeständen, Handschriften, Partituren, Unikaten, Bild-, Ton- und Filmdokumenten. Ziel ist es, dokumentarische Zeugnisse von außergewöhnlichem Wert in Archiven, Bibliotheken und Museen zu sichern und auf neuen informationstechnischen Wegen zugänglich zu machen. Diesen Zielen kommt das Institut mit der vorliegenden Medienstation sowie einer ergänzenden digitalen Präsentation auf seiner Homepage dezidiert nach.

Das Institut hat sich in den letzten Jahren intensiv der Erforschung und Präsentation der Goldenen Bulle gewidmet: Zum 650-jährigen Jubiläum der Goldenen Bulle Kaiser Karls IV. im Jahr 2006 haben vier Frankfurter Kulturinstitute – Institut für Stadtgeschichte, Historisches Museum, Dommuseum und Jüdisches Museum – die gemeinsame Ausstellung „Die Kaisermacher. Frankfurt am Main und die Goldene Bulle 1356–1806“ präsentiert. Im Institut für Stadtgeschichte, wo das Frankfurter Exemplar der Goldenen Bulle aufbewahrt wird, wurde das Original gezeigt und seine Entstehung und Überlieferung erläutert.

UNESCO Memory of the World

Anlässlich der Überreichung der Ernennungsurkunde am 8. Dezember 2014 hat das Institut für Stadtgeschichte im Karmeliterkloster ein wissenschaftliches Symposion veranstaltet, das in vier Vorträgen den aktuellen Forschungsstand zur Goldenen Bulle vorgestellt hat. In einem Festakt am Abend wurde die Urkunde von Prof. Dr. Joachim-Felix Leonhard, dem Vorsitzenden des deutschen Nationalkomitees für das UNESCO-Programm „Memory of the World“ überreicht, der auch die Festrede hielt.
Die am 8. Dezember 2014 gehaltenen Begrüßungsansprachen, Grußworte, Vorträge und die Festrede wurden in einer 2015 erschienenen Festschrift abgedruckt:
Evelyn Brockhoff/Michael Matthäus (Hg.), UNESCO-Weltdokumentenerbe Goldene Bulle, Frankfurt am Main 2015 (im Institut für Stadtgeschichte erhältlich).

Hier werden zunächst die Vorgeschichte, die Entstehung und den Inhalt der Goldenen Bulle vorgestellt. Ein eigener Beitrag widmet sich den in der Goldenen Bulle enthaltenen zeremoniellen Bestimmungen zu Prozessionen und Banketten von Kaiser und Kurfürsten, die dem mittelalterlichen Betrachter deren Rangordnung und damit auch die Verfassung des Reiches vor Augen führten. Dass die Goldene Bulle im Laufe der Jahrhunderte um weitere wichtige Verfassungsdokumente ergänzt wurde, zeigt ein Beitrag zu ihrer Stellung in der Verfassungsgeschichte des Alten Reiches bis 1806. Auch die Umstände der Entstehung und die Überlieferung des Frankfurter Exemplars werden geschildert, und schließlich wird das UNESCO-Programm „Memory of the World“ (Weltdokumentenerbe) vorgestellt und erläutert.


Die heutigen Aufbewahrungsorte der Exemplare der Goldenen Bulle

Die kaiserliche Kanzlei fertigte bis Anfang 1357 fünf Exemplare der Goldenen Bulle aus für den König von Böhmen, die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier sowie für den Pfalzgrafen bei Rhein. Dagegen erhielten die beiden übrigen Kurfürsten – der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg – wahrscheinlich aus politischen Gründen keine Ausfertigung.

Die Stadt Frankfurt erwarb Anfang Dezember 1366, unmittelbar nach dem Ende der Zunftunruhen, ein eigenes Exemplar. Das Exemplar für die Stadt Nürnberg, angefertigt zwischen 1366 und 1378, ist das einzige, das nicht mit der Namen gebenden Goldbulle, sondern mit dem Wachssiegel Kaiser Karls IV. versehen wurde.

Die sieben Exemplare und die Prachthandschrift der Goldenen Bulle, die sich der abgesetzte König Wenzel im Jahr 1400 anfertigen ließ, befinden sich heute in folgenden Archiven bzw. Bibliotheken:

Wien, Österreichisches Staatsarchiv/Abteilung Haus-, Hof- und Staatsarchiv:
Böhmisches Exemplar (B)

Signatur: AUR, 1356 I 10
Faksimile online
(Dateien AUR_001.jpg bis AUR_074.jpg)

Mainzer Exemplar (M)
Signatur: AUR, 1356 I 10
Faksimile online
(Dateien: AUR-MEA_001.jpg bis AUR-MEA_033.jpg)

Darmstadt, Universitäts- und Landesbibliothek:
Kölner Exemplar (C)

Signatur: Hs 3065
Faksimile online
Faksimile gedruckt: Kurt Hans Staub/Jörg-Ulrich Fechner (Einl.)/Konrad Müller (Übers.), Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. von 1356. Faksimile der Ausfertigung für den Kurfürsten von Köln, Darmstadt 1982

Stuttgart, Landesarchiv Baden-Württemberg, Hauptstaatsarchiv Stuttgart:
Trierer Exemplar (T)

Signatur: H 51 U 589
Faksimile online

München, Bayerisches Hauptstaatsarchiv:
Pfälzer Exemplar (P)

Signatur: Kurpfalz Urkunden 1
Faksimile online

Frankfurt am Main, Institut für Stadtgeschichte:
Frankfurter Exemplar (F)

Signatur: Privilegien 107
Faksimile online
CD-ROM im Institut erhältlich.

Nürnberg, Staatsarchiv:
Nürnberger Exemplar (N)

Signatur: Reichsstadt Nürnberg Urkunden 938
Faksimile: CD-ROM im Staatsarchiv Nürnberg erhältlich.

Wien, Österreichische Nationalbibliothek
Prachthandschrift König Wenzels von 1400

Signatur: Cod. 338 Han
Faksimile online
Faksimile gedruckt: Die Goldene Bulle. König Wenzels Handschrift; vollständige Faksimile-Ausgabe im Originalformat des Codex Vindobonensis 338 der Österreichischen Nationalbibliothek, Kommentar von Armin Wolf, Graz 1977; in kleinerem Format: Die Goldene Bulle. König Wenzels Handschrift. Codex Vindobonensis 338 der Österreichischen Nationalbibliothek, Kommentar von Armin Wolf, Graz 2002 (Lizenzausgabe Darmstadt 2003)

6. Inhaltsverzeichnis der Goldenen Bulle


Eingangsgebet S. 1
Kapitelverzeichnis (nur Kap. I – XXI) S. 2 – 3

Kap. I – XXIII Die Beschlüsse des Nürnberger Hoftages vom 10. Januar 1356 S. 4 – 68
Vorrede (Proömium) S. 4 – 6
Kap. I Wie das Geleit der Kurfürsten sein soll und von wem es gestellt werden muss S. 6 – 21
Kap. II Über die Wahl des Römischen Königs S. 22 – 26
Kap. III Über die Sitzordnung der Erzbischöfe von Trier, Köln und Mainz S. 26 – 28
Kap. IV Über die Kurfürsten im Allgemeinen S. 29 – 31
Kap. V Über das Recht des Pfalzgrafen und auch des Herzogs von Sachsen S. 31 – 33
Kap. VI Über die [Vorrechte] der Kurfürsten gegenüber den sonstigen Fürsten S. 33 – 34
Kap. VII Über die Erbfolge der [weltlichen Kur]fürsten S. 34 – 37
Kap. VIII Über die Gerichtsfreiheit des Königs von Böhmen und seiner Landesbewohner S. 37 – 40
Kap. IX Über Gold-, Silber- und andere Bergwerke S. 40 – 42
Kap. X Über Münzen S. 42 – 43
Kap. XI Über die Gerichtsfreiheit der Kurfürsten S. 43 – 46
Kap. XII Über die Zusammenkunft der [Kur]fürsten S. 46 – 48
Kap. XIII Über den Widerruf der Privilegien S. 49 – 50
Kap. XIV Über den Entzug der Lehnsgüter bei Unwürdigkeit S. 50 – 52
Kap. XV Über die Verschwörer S. 52 – 54
Kap. XVI Über die Pfahlbürger S. 54 – 57
Kap. XVII Über das Ansagen von Fehden S. 57 – 58
Kap. XVIII Mitteilungsformular [für die Einladung zur Königswahl ] S. 58 – 60
Kap. XIX Formular der Vollmacht eines Kurfürsten für seine Vertreter bei der Wahl S. 60 – 62
Kap. XX Über die Einheit der Kurfürstentümer und die damit verbundenen Rechte S. 62 – 64
Kap. XXI Über die Rangordnung der Erzbischöfe bei feierlichen Aufzügen S. 64 – 66
Kap. XXII Über die Rangordnung der [weltlichen] Kurfürsten bei feierlichen Aufzügen und wer die Insignien tragen soll S. 66 – 67
Kap. XXIII Über die Spendung des Segens durch die Erzbischöfe im Beisein des Kaisers S. 67 – 68

Kap. XXIV – XXXI Die Beschlüsse des Metzer Hoftages vom 25. Dezember 1356 S. 68 – 86
Zwischenbemerkung (Publikationsformel) S. 68 – 69
Kap. XXIV [Über Aufsässige gegen die Kurfürsten] S. 69 – 72
Kap. XXV [Unteilbarkeit der Kurlande und Nachfolge der weltlichen Kurfürsten] S. 72 – 74
Kap. XXVI [Zeremoniell der Kurfürsten auf Hoftagen] S. 74 – 75
Kap. XXVII Über die [Ausübung der Erz]ämter der Kurfürsten bei feierlichen Hoftagen der Kaiser oder Römischen Könige S. 75 – 79
Kap. XXVIII [Tafelordnung am Hof] S. 79 – 81
Kap. XXIX [Wahlort, Krönungsort und Ort des ersten Hoftages] S. 81 – 82
Kap. XXX Über die Rechte der Hofbeamten, wenn die Kurfürsten ihre Lehen vom Kaiser oder Römischen König empfangen S. 82 – 84
Kap. XXXI [Fremdsprachenkenntnisse der Kurfürsten] S. 85 – 86